Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

Reichs-Gesetzblatt 
Nr.  42. 
Inhalt: Verordnung, betreffend das Ruderkommando. S. 283. — Verordnung über das spätere In- 
krafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungs- 
gesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preußischen Knappschaftskassen. S. 284. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2994.) Verordnung, betreffend das Ruderkommando. Vom 18. Oktober 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs, was folgt: 
Im Geltungsbereiche der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des 
Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 Reichs-Gesetzbl. 
S. 203) dürfen auf deutschen Fahrzeugen vom 1. April 1904 ab nur solche 
Ruderkommandos gebraucht werden, welche die Lage des Ruderblatts, nicht die 
der Pinne, bezeichnen. 
Vom 1. April 1905 ab sind ausschließlich die Kommandoworte „Steuer- 
bord" und „Backbord“, soweit erforderlich, mit den das Maß des Ruderlegens 
angebenden Zusätzen anzuwenden; bis zu jenem Zeitpunkte sind auch die Kom- 
mandoworte „Rechts“ und „Links“ zugelassen. 
Der Gebrauch der für Fahrzeuge unter Segel üblichen Kommandoworte, 
wie „Luv“, „Halt ab“ u. a., bleibt durch diese Vorschriften unberührt, jedoch 
sind die Kommandoworte „Ruder in Lee“ und „Auf das Ruder“ vom 1. April 
1904 ab nicht mehr zulässig. 
Auf Fahrzeugen, welche ständig in ostasiatischen Küsten= oder Binnen- 
gewässern verkehren und mit vorwiegend eingeborener Mannschaft bemannt sind, 
ist die Anwendung der dort üblichen fremdländischen Kommandoworte zugelassen. 
Artikel 30 der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens 
der Schiffe auf See findet gegenüber den vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 18. Oktober 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
—"s 
Reichs- Gesetzbl. 1903. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1903.
	        
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