Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 285 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 43. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 285. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. S. 2395. — Bekanntmachung, betreffend 
den Betrieb von Getreidemühlen. S. 287. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen ober Thomasschlackenmehl 
gelagert wird. S. 288. 
  
  
  
  
(Nr. 2996.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. November 1903. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903), Reichs- 
Gesetzbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden: 
I. Unter „Deutschland.“ 
1. Im Abschnitt A. I. hat die Nr. 8 folgende Fassung erhalten: 
8. Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisenbahnen — einschließlich 
der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Warne- 
münde und Gjedser; wegen dieser Dampffährenverbindung siehe 
B. VI. 132 —. 
Unter Nr. 9 ist bei der Ocholt—Westersteder Eisenbahn der Reihenbuch- 
stabe e in d abgeändert. 
2. Unter A. II. ist nachgetragen: 
27. Diedenhofen —Mondorfer Eisenbahn. 
3. Hinter B. V. ist nachgetragen: 
VI. Dänischer Verwaltungen. 
132. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den 
Großherzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene 
Dampffährenverbindung Warnemünde—Giedser. 
4. In der Anmerkung am Schlusse ist bei Dänemark hinter Ziffer 3 
hinzugefügt worden: 
und 4 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 63 
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1903.
	        
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