Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 7.
 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär · Transport · Ordnung. S. 41. — Bekannt— 
machung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr 
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 41. — Bekanntmachung, betreffend 
das Strafverfahren vor den Seemannsämtern. S. 42. — Bekanntmachung, betreffend Änderungen 
der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 45 
       
  
  
 
  
  
(Nr. 2928.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport - Ordnung. Vom 
 12. März 1903. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung 
im § 45 Ziffer 14 hinter dem Worte „Heu“ die Worte: 
„für die Dauer der Fahrt“ 
zu streichen sind und 
im § 46 Ziffer 1d der zweite Absatz: 
„Muß Futter . . (bis) einzustellen.“ 
lateinische Schrift erhält. 
Berlin, den 12. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
— 
  
(Nr. 2929.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den 
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem- 
burgs. Vom 13. März 1903. 
Der in der Bekanntmachung vom 7. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1902 
S. 294) veröffentlichte Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung 
findet, nachdem die Großherzoglich Luxemburgische Regierung auf Grund der mit 
ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, 
auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung. 
Berlin, den 13. März 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
  
Reichs= Gesetzbl. 1903.                                                                                10 
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1903.
	        
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