Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

 

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Versuch,  eine  Militärperson  zu  ihrer  Begehung  zu  verleiten,
  gegen  $  9d  BZG.  verstößt.

Von  diesem  Ausgangspunkt  aus  muß  der  Auffassung
  der  Strafkammer,  daß  die  militärischen
gehen,  zu  denen  der  Angeklagte  ....  hat  anstifte
wollen,  den  Tatbestand  des  $  Y9d  BZG.  erfüllen
getreten  werden!).«

 

      

$  8  $  9b  BZG.  und  das  sich  daraus  ergebende
Strafverordnungsrecht  des  Militärbefehlshabers.

8&  9b  BZG.  lautet:  »Wer  an  einem  in  Belagerungs- 



zustand  erklärten  Orte  oder  Distrikte  ein  bei  Erklärung
des  Belagerungszustandes  oder  während  desselben  vom
Militärbefehlshaber  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit
erlassenes  Verbot  übertritt  oder  zu  solcher  Übertretung
auffordert  oder  anreizt,  soll,  wenn  die  bestehenden  Gesetze
keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahr  bestraft  werden«.

Diese  Vorschrift  ist  noch  in  voller  Geltung.  Dem
steht  nicht  der  5  2  I  EGStGB,,  wonach  Reichs-  und
Landesstrafre  echt,  inso  weit  dasselbe  Materien  1  betrifft,  die

    

 

       
 

Wohl  Anden.  sich  im  RStGB,  Vorschriften  über  die  Bestrafung
  sicherheitspolizeilicher  Anordnungen  (vgl.  85  366
Nr.  2  bis  10,  367  Nr.  6),  aber  diese  sind  so  systemlos
und  vereinzelt,  daß  der  Wille  des  Gesetzgebers  zur  einheitlichen
  und  erschöpfenden  Regelung  im  RStGB.  daraus
nicht  hergeleitet  werden  kann).

 

 

1)  DJZ.  8.  644.
2)  Aus  8  2  II  EGRStGB.  allein,  der  die  besondoren
Vorschriften  des  Beichs-  und  Landesrechts  aufrecht  erhält,