Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

526  Nr.  74.  1917.

Z„  5  14.

Der  Kommunalverband,  der  an  Personen  aus  anderen  Kommunalverbänden
gegen  Empfangnahme  der  Umtauschkarten  die  in  seinem  Bezirk  gültigen  Zuckerkarten
abgegeben  hat,  hat  die  in  Empfang  genommenen  Umtauschkarten  bis  zum  20.  des
folgenden  Monats  der  Reichszuckerstelle  einzusenden.

Für  jede  eingelieferte  Umtauschkarte  wird  dem  einliefernden  Kommunalverband
der  Betrag  von  800  Gramm  gutgeschrieben.

15.

Die  Verrechnung  mit  den  Kommunalverbänden  über  die  abgesandten  und  eingelieferten
  Karten  erfolgt  jeweils  bei  der  Berechnung  des  Bedarfsanteils  für  den  folgenden
  Versorgungszeitraum.

*  16.

Die  Zuckerumtauschkarten  werden  ausschließlich  in  der  von  der  Reichszuckerstelle
bestimmten  Druckerei  nach  dem  von  der  Reichszuckerstelle  aufgestellten  Muster  hergestellt.

Die  Herstellungskosten  werden  den  Kommunalverbänden  bei  ÜUbersendung  der
Karten  berechnet.

§5  17.

Wo  besondere  Landesvermittelungsstellen  für  die  Zuckerversorgung  errichtet  sind,
erfolgt  die  Ausgabe  und  Rücklieferung  der  Karten  durch  Vermittelung  dieser  Stellen.
Die  Verpflichtung  des  §  14,  betreffend  Einlieferung  der  Umtauschkarten  an  die  Reichszuckerstelle
  bis  zum  20.  jeden  Monats  wird  hierdurch  nicht  berührt.  Die  Landesvermittlungsstellen
  können  für  die  Einlieferung  innerhalb  der  von  ihnen  bewirtschafteten  Gebiete
  frühere  Termine  festsetzen.

 

§  18.

Die  Bestimmungen  der  §§  1—10  treten  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung,  die
Bestimmungen  der  §§5  11—17  mit  dem  1.  Mai  1917,  in  Kraft.

g  189.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  diesen  bestimmten  Stellen  können  Ausführungsbestimmungen
  erlassen.  Sie  können  ferner  bei  Meinungssverschiedenheiten
innerhalb  der  Kommunalverbände  des  Staatsgebietes  über  die  Auslegung  der  9§  1—6
enrdgültige  Entscheidung  treffen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  von  Kommunalverbänden
  verschiedener  Staaten  bleibt  die  Entscheidung  der  Reichszuckerstelle  vorbehalten.

J.  V.:  Graf  von  Wartensleben.

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1917,  betreffend  die  Zeit  des  Schulunterrichts
im  laufenden  Sommerhalbjahr.

Mit  Rücksicht  auf  den  durch  den  Krieg  hervorgerufenen  Mangel  an  Arbeitskräften

  und  die  durch  die  Witterung  bedingte  Verspätung  der  Bestellungs-