Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

12  2.  Das  Neichd-  und  Staatdangehörigfeitägejeb.

$  2.  Durdy  die  Bereinigung  werden  bayerifche  Staatsangehörige
  alle  Sachjjen-Eoburg-Gothaifhen  Staatsangehörigen,

1.  die  am  Tage  der  Bereinigung  in  Bayern  oder  im  Gebiete

von  Coburg  Wohnfiß  oder  ftändigen  WMufenthalt  haben,

2.  denen  da3  Staatsminijterium,  in  Coburg  Yufnahme-  oder
Einbürgerung3urfunde  oder  da3  Landratsamt  Coburg,  die  Magie
ftrate  Coburg,  Neuftabt  und  Rodach  oder  der  Stabtrat  Königsberg
Staat3angehdrigleitsausweis  oder  Heimatjchein  außgeftellt  Hat,

3.  die  durdy  Geburt,  Legitimation  ober  Eheichließung  der
Staat3angehörigfeit  einer  der  in  Nr.  1  oder  2  bezeichneten  Perfonen
  folgen,

Diejes  Gefeß  alt  gemäß  VO.  des  NReichspräjidenten  vom  21.  Juni
1920  (REBL.  ©.  1329)  am  1.  Juli  1920  in  Kraft  getreten.
Den  einfchlägigen  bayerifchecoburgifchen  Staatsvertrag  jiehe  baper.
GBLL.  1920  ©.  336.

b)  Das  Gejeg  betr.  da3  Land  Thüringen  vom  30.  April
1920  (REBT.  ©.  841):

8  1.  Die  Länder  Sachjen-Weimar-Eifenadh,  Sadhfjen-Meiningen,
  Reuß,  Sacdjfen-Altenburg,  Sadhfen-Sotha  ohne  da3  Gebiet
von  Coburg,  Schtwarzburg-Rudolitadt  und  Schwarzburg-Sonder3-haufen
  werben  mit  Wirfung  vom  1.  Mai  1920  zu  einem  Lande
Thüringen  vereinigt.

8  2.  Dur  die  Vereinigung  tverden  die  Staat3angehörigen
der  fieben  Länder  Staatsangehörige  des  Landes  Thüringen.  Aus
genommen  find  die  Angehörigen  bes  Gebiet  von  Coburg  im
Sinne  des  $  2  de3  Gefehes  über  die  Bereinigung  Coburgs  mit
Bayern.  |  |
Diejenigen  ehemaligen  Sachjjen-Eoburg-Gothatichen  Staatsangehörigen,

  die  die  bayerifhe  Staat3angehörigkfeit  durch  die  Vereinigung
Coburg3  mit  Bayern  nicht  erworben  Haben  (fiehe  $  2  des  Gejebes
betr.  die  Bereinigung  Coburg3  mit  Bayern),  find  Staat3angehörige  de3
Landes  Thüringen  geworden.  Sie  werden  aber  gemäß  $  3  des  Staat3-bertrage3
  über  die  Bereinigung  Coburg3  mit  Bayern  vom  14.  Februar
1920  (bayer.  Gefeh  vom  16.  Juni  1920,  GIBT.  ©.  335)  auf  Antrag
auh  ohne  vorherige  Niederlaffung  in  den  bayerlichen
Staatöverband  aufgenommen.

C.  über  den  Erwerb  der  NeihBangehörigteit  dur  Option
(Wiebererwerb  der  infolge  Gebietsabtrennung  und  feindlicher  Annerion
verlorenen  NReichdangehörigkeit)  auf  Grund  der  Beitimmungen  de3  Prrfailler
  Diltates  fiehe  unten  Anhang  Nr.  IV,  ©.  138  ff.

3.  Der  Erwerb  der  Staatsangehörigfeit  durch  Geburt,  Legitimation
  und  Chefchliegung  tritt  mittelbar  al®  Folge  einer  anderen  Tatfaye
  ohne  etnenc  bejonderen  auf  den  Erwerb  der  Staatsangehörigfeit
gerichteten  Willen  ein;  der  Erwerb  duch  Aufnahme  und  Einbürgerung
iit  ein  Alt  unmittelbarer  Verleihung,  bedingt  —  mindeften3  jowweit  die
88  7—13  in  Frage  lommen  —  durd)  einen  auf  diefe  Verleihung  gerid)e
teten  Willensalt;  wegen  $  14  und  8  15  Abf.  I  vgl.  au  Anm.  7  zu  $  25.
Ob  ber  Erwerb  ber  Staatsangehörigkeit  in  einem  deutfchen  Bundezftaat
ben  Berluft  ber  bisher  befejfenen  Staatsangehörigfeit  zur  Folge  hat,  ift
eine  Frage,  die  fi)  nah  bem  Nechte  des  Staates  bemißt,  defjfen  Staat3e
angebörigfeit  der  Erwerber  bisher  befaß,