Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
auf Verlangen geöffnet werden, wenn es 
ohne Gefahr geschehen kann. 
(6) Schranken an unbedienten Über- 
gängen von Privatwegen (§ 18 (7)) sind 
verschlossen zu halten. 
(10) Bahn- und Schrankenwärter müssen mit den Mitteln zur Erteilung von 
Langsamfahr- und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein. 
§ 47. 
Freihalten des Bahnkörpers. 
Die Gleise der Vollspurbahnen, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder 
Triebwagen bewegt werden, sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der 
Umgrenzung des lichten Raumes und den im § 11 (2) vorgeschriebenen Spielraum- 
grenzen frei zu halten. 
  
§ 48. 
Kennzeichnung mangelhafte oder unfahrbarer Bahnstrecken. 
(1) Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt 
werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. 
(2) Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch 
Signale abzuschließen. 
§ 49. 
Beleuchtung der Bahnanlagen. 
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren und aller mit Zugschranken versehenen öffent— 
lichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind. 
(2) Die Anfahrten der Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe 
Stunde vor der Ankunft oder der Abfahrt eines Personenzugs zu beleuchten. 
(3) Die Uhren (§ 26 (2) größerer Bahnhöfe sind bei Dunkelheit zu beleuchten. 
(4) Die Lampen der Haupt= und Vorsignale müssen bei unsichtigem Wetter 
auch am Tage brennen. « 
§ 50. 
Grundstellung der Fahrsignale und Weichen. Sicherung der Weichen. 
(1) Die Grundstellung für Einfahr-, Ausfahr- und Blocksignale ist die Stellung 
auf Halt. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig 
für Blockstellen ohne Weichen, die ihrer Eigenschaft als Zugfolgestellen entkleidet sind. 
(2) Für alle Weichen in den Hauptgleisen und für die Weichen in den Neben- 
gleisen, durch die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden könnten, ist eine 
bestimmte Grundstellung vorzuschreiben. 
(3) Weichen, die mit den für die Fahrt 
gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit 
stehen (§ 21 (8)), oder deren Abhängigkeit 
vorübergehend aufgehoben ist, müssen,
	        
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