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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
auf Verlangen geöffnet werden, wenn es
ohne Gefahr geschehen kann.
(6) Schranken an unbedienten Über-
gängen von Privatwegen (§ 18 (7)) sind
verschlossen zu halten.
(10) Bahn- und Schrankenwärter müssen mit den Mitteln zur Erteilung von
Langsamfahr- und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein.
§ 47.
Freihalten des Bahnkörpers.
Die Gleise der Vollspurbahnen, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder
Triebwagen bewegt werden, sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der
Umgrenzung des lichten Raumes und den im § 11 (2) vorgeschriebenen Spielraum-
grenzen frei zu halten.
§ 48.
Kennzeichnung mangelhafte oder unfahrbarer Bahnstrecken.
(1) Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt
werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen.
(2) Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch
Signale abzuschließen.
§ 49.
Beleuchtung der Bahnanlagen.
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren und aller mit Zugschranken versehenen öffent—
lichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind.
(2) Die Anfahrten der Stationen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe
Stunde vor der Ankunft oder der Abfahrt eines Personenzugs zu beleuchten.
(3) Die Uhren (§ 26 (2) größerer Bahnhöfe sind bei Dunkelheit zu beleuchten.
(4) Die Lampen der Haupt= und Vorsignale müssen bei unsichtigem Wetter
auch am Tage brennen. «
§ 50.
Grundstellung der Fahrsignale und Weichen. Sicherung der Weichen.
(1) Die Grundstellung für Einfahr-, Ausfahr- und Blocksignale ist die Stellung
auf Halt. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig
für Blockstellen ohne Weichen, die ihrer Eigenschaft als Zugfolgestellen entkleidet sind.
(2) Für alle Weichen in den Hauptgleisen und für die Weichen in den Neben-
gleisen, durch die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden könnten, ist eine
bestimmte Grundstellung vorzuschreiben.
(3) Weichen, die mit den für die Fahrt
gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit
stehen (§ 21 (8)), oder deren Abhängigkeit
vorübergehend aufgehoben ist, müssen,