Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

– 234 
  
Nummer 
des österreichisch. 
ungarischen 
allgemeinen 
arifs 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 100 Kilo- 
gramm 
Kronen 
  
aus 275 
b) 
  
wie halbseidene Posamentier- und Knopfwaren der Nr. 260 in 
Verzollung zu nehmen. 
6. Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder 
teilweise aus Seide, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll 
durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster 
durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar 
werden, gehören nicht zu den genähten Gegenständen der Nr. 274, 
sondern sind als Stickereien zu verzollen. 
7. Textilwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder 
in sich selbst verzierte (Monogramme, Bierbuchstaben usw.), oder 
Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu 
den Stickereien gerechnet. 
8. Taschentücher, Tischzeng, Bettzeug und Handtücherzeug aus Garnen 
von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen, 
welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen des- 
selben oder durch ein= oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes 
in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen 
Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajour- 
nähten) irgend welcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in 
anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen 
für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt. 
Für die vorgenannten Waren wird an Stelle der Zollsätze für 
genähte Gegenstände der in Ziffer 5 Absatz 2 der allgemeinen An- 
merkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI des allgemeinen 
Tarifs vorgesehene Zollzuschlag von 10 Prozent erhoben, wenn sie 
entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder 
Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch 
versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern 
leichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume, 
jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden 
hergestellt ist. 
Bürstenbinderwaren, gemeine, d. i. aus nicht weiter zugerichteten Borsten 
(auch Borstensurrogaten), Stroh, Massava und anderen vegetabilischen 
Sioffen auch montiert mit Holz oder Eisen, ungefärbt, ohne Politur 
oder Lack: 
Pinsel, grobe . . . . .. 
andere gemeine Bürstenbinderwaren 
  
32.— 
25.—
	        
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