– 234
Nummer
des österreichisch.
ungarischen
allgemeinen
arifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 100 Kilo-
gramm
Kronen
aus 275
b)
wie halbseidene Posamentier- und Knopfwaren der Nr. 260 in
Verzollung zu nehmen.
6. Applikationsstickereien auf anderen Grundstoffen als solchen ganz oder
teilweise aus Seide, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll
durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, daß die Muster
durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar
werden, gehören nicht zu den genähten Gegenständen der Nr. 274,
sondern sind als Stickereien zu verzollen.
7. Textilwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder
in sich selbst verzierte (Monogramme, Bierbuchstaben usw.), oder
Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu
den Stickereien gerechnet.
8. Taschentücher, Tischzeng, Bettzeug und Handtücherzeug aus Garnen
von Baumwolle oder Spinnstoffen der Klasse XXIII mit Säumen,
welche ohne Umbiegen des Geweberandes durch bloßes Benähen des-
selben oder durch ein= oder mehrfaches Umbiegen des Geweberandes
in größerer oder geringerer Breite und Festnähen des umgebogenen
Gewebestücks hergestellt und dabei weder mit Durchbrucharbeit (Ajour-
nähten) irgend welcher Art versehen, noch durch Zierstiche oder in
anderer Weise verziert sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen
für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlag belegt.
Für die vorgenannten Waren wird an Stelle der Zollsätze für
genähte Gegenstände der in Ziffer 5 Absatz 2 der allgemeinen An-
merkungen zu den Tarifklassen XXII bis XXVI des allgemeinen
Tarifs vorgesehene Zollzuschlag von 10 Prozent erhoben, wenn sie
entweder nur mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder
Ganzstäbchensäumen) oder nur mit einem einreihigen Durchbruch
versehen sind, welcher im Innern des Gewebes mit den Geweberändern
leichläuft und in genau derselben Art wie die einfachen Ajoursäume,
jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum durch besondere Nähfäden
hergestellt ist.
Bürstenbinderwaren, gemeine, d. i. aus nicht weiter zugerichteten Borsten
(auch Borstensurrogaten), Stroh, Massava und anderen vegetabilischen
Sioffen auch montiert mit Holz oder Eisen, ungefärbt, ohne Politur
oder Lack:
Pinsel, grobe . . . . ..
andere gemeine Bürstenbinderwaren
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