Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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e) Wegen der leicht übertragbaren Krankheiten, z. B. Maul-- und Klauen— 
seuche oder Pockenseuche der Schafe, sollen die Einfuhrverbote nur 
gegen verseuchte Gebietsteile (Sperrgebiete) ergehen. Handelt es sich 
um Pockenseuche der Schafe, so kann nur die Einfuhr dieser Tier— 
gattung verboten werden. 
Als Sperrgebiete gelten in Österreich und in Ungarn die in der 
Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Gebietsteile, im Deutschen 
Reiche Bundesstaaten, Regierungsbezirke oder letzteren gleichstehende 
Verwaltungsbezirke. 
Indes soll nur dann gegen die ganze Ausdehnung eines solchen 
Sperrgebiets gesperrt werden, wenn mindestens 10 Prozent seiner 
Gemeinden verseucht sind. 
Liegt dieser Grad der Verseuchung nicht vor, besteht er aber für 
einen Verwaltungsbezirk erster Instanz (Kreis, Bezirksamt) Bezirks- 
hauptmannschaft, Stuhlrichterbezirk usw.), so kann gegen diesen sowie gegen 
diejenigen unmittelbar angrenzenden erstinstanzlichen Verwaltungsbezirke, 
deren Grenze von einem der Seuchenorte weniger als 10 Kilometer ent- 
fernt ist, oder gegen Teile von ihnen gesperrt werden; hierbei kann auch 
auf solche Bezirke in angrenzenden Sperrgebieten zurückgegriffen werden. 
Falls die Verseuchung des erstinstanzlichen Verwaltungsbezirkes 
weniger als 10 Prozent seiner Gemeinden ergriffen hat, so kann trotz- 
dem die Sperre in dem vorbezeichneten Umfange gegen diesen Bezirk 
und beziehungsweise die angrenzenden Bezirke erfolgen, wenn entweder 
aus dem verseuchten Bezirk eine Verschleppung der Seuche in die 
Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles stattgefunden hat, oder 
wenn wegen besonderer Umstände aus der Verseuchung des fraglichen 
Bezirkes eine ernstliche Gefahr für den Viehstand des anderen Teiles 
zu gewärtigen ist. In diesem letzteren Falle soll aber auf Antrag 
desjenigen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebieten der gesperrte 
Bezirk belegen ist, ohne Verzug eine gemischte Kommission (ogl. 
Ziffer 15 des gegenwärtigen Schlußprotokolls) zusammentreten und 
nach Prüfung der Sachlage an Ort und Stelle ihr Gutachten mit 
aller Beschleunigung darüber abgeben, ob eine derartige Gefahr 
wirklich vorliegt; dieses Gutachten wird als Grundlage für die zu 
treffende Entscheidung dienen. 
d) Für die Aufhebung der gemäß der Bestimmungen unter c etwa aus- 
gesprochenen Verbote gelten die Vorschriften der Ziffer 8 des gegen- 
wärtigen Schlußprotokolls mit der Maßgabe, daß die dort vorgesehenen 
Fristen auf 30 Tage herabgesetzt werden. 
Die vertragschließenden Teile werden Verzeichnisse derjenigen öffentlichen 
Schlachthäuser, auf welche die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung finden, 
bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenseitig austauschen. Es bleibt vor- 
behalten, Schlachthäuser, deren Einrichtungen zur Aufnahme von Schlachtvieh 
Reichs. Gesetzbl. 1906. 44
	        
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