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e) Wegen der leicht übertragbaren Krankheiten, z. B. Maul-- und Klauen—
seuche oder Pockenseuche der Schafe, sollen die Einfuhrverbote nur
gegen verseuchte Gebietsteile (Sperrgebiete) ergehen. Handelt es sich
um Pockenseuche der Schafe, so kann nur die Einfuhr dieser Tier—
gattung verboten werden.
Als Sperrgebiete gelten in Österreich und in Ungarn die in der
Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Gebietsteile, im Deutschen
Reiche Bundesstaaten, Regierungsbezirke oder letzteren gleichstehende
Verwaltungsbezirke.
Indes soll nur dann gegen die ganze Ausdehnung eines solchen
Sperrgebiets gesperrt werden, wenn mindestens 10 Prozent seiner
Gemeinden verseucht sind.
Liegt dieser Grad der Verseuchung nicht vor, besteht er aber für
einen Verwaltungsbezirk erster Instanz (Kreis, Bezirksamt) Bezirks-
hauptmannschaft, Stuhlrichterbezirk usw.), so kann gegen diesen sowie gegen
diejenigen unmittelbar angrenzenden erstinstanzlichen Verwaltungsbezirke,
deren Grenze von einem der Seuchenorte weniger als 10 Kilometer ent-
fernt ist, oder gegen Teile von ihnen gesperrt werden; hierbei kann auch
auf solche Bezirke in angrenzenden Sperrgebieten zurückgegriffen werden.
Falls die Verseuchung des erstinstanzlichen Verwaltungsbezirkes
weniger als 10 Prozent seiner Gemeinden ergriffen hat, so kann trotz-
dem die Sperre in dem vorbezeichneten Umfange gegen diesen Bezirk
und beziehungsweise die angrenzenden Bezirke erfolgen, wenn entweder
aus dem verseuchten Bezirk eine Verschleppung der Seuche in die
Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles stattgefunden hat, oder
wenn wegen besonderer Umstände aus der Verseuchung des fraglichen
Bezirkes eine ernstliche Gefahr für den Viehstand des anderen Teiles
zu gewärtigen ist. In diesem letzteren Falle soll aber auf Antrag
desjenigen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebieten der gesperrte
Bezirk belegen ist, ohne Verzug eine gemischte Kommission (ogl.
Ziffer 15 des gegenwärtigen Schlußprotokolls) zusammentreten und
nach Prüfung der Sachlage an Ort und Stelle ihr Gutachten mit
aller Beschleunigung darüber abgeben, ob eine derartige Gefahr
wirklich vorliegt; dieses Gutachten wird als Grundlage für die zu
treffende Entscheidung dienen.
d) Für die Aufhebung der gemäß der Bestimmungen unter c etwa aus-
gesprochenen Verbote gelten die Vorschriften der Ziffer 8 des gegen-
wärtigen Schlußprotokolls mit der Maßgabe, daß die dort vorgesehenen
Fristen auf 30 Tage herabgesetzt werden.
Die vertragschließenden Teile werden Verzeichnisse derjenigen öffentlichen
Schlachthäuser, auf welche die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung finden,
bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenseitig austauschen. Es bleibt vor-
behalten, Schlachthäuser, deren Einrichtungen zur Aufnahme von Schlachtvieh
Reichs. Gesetzbl. 1906. 44