Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 719 — 
  
  
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Steuer satz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun. Tau- Stempelabgabe. 
  
dert send Mark! Pf. 
  
(2.) 
  
angeschafft sind, diesem aus dem Ausland übersandt 
oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Aus. 
land abgeholt werden. 
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines An- 
teils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung 
berechtigende Wertpapiere, sofern sie sich nicht als 
Aktien oder Aktienanteilsscheine (Tarifnummer 1) 
oder als Renten oder Schuldverschreibungen (Tarif., 
nummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Ab- 
gabe, die für 
a) solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener 
Aktien ausgegeben werden 
b) alle übrigen, und zwar: 
1. inländische 
2. ausländische 
beträgt. 
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene Genußscheine 
werden nach den bisherigen Bestimmungen besteuert. 
Inländische auf den Inhaber lautende und auf 
Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene 
Renten- und Schuldverschreibungen der Kom- 
munalverbände und Kommunen, der Kor- 
porationen ländlicher oder städtischer Grund- 
besitzer, der Grundkredit- und Hypotheken. 
banken oder der Eisenbahngesellschaften sowie 
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese 
Wertpapiereer . ... 
Kauf- und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte. 
a) Kauf: und sonstige Anschaffungsgeschäfte über: 
1. Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 
des Tarifs bezeichneten Art 
2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften 
oder die darüber ausgestellten Urkunden 
(Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungs- 
scheine 
3. sonstige Wertpapiere der unter 1 bis 3 
des Tarifs bezeichneten Art einschließlich 
der Genußscheine .. . .. .. . . . . . . . . . ... 
4. ausländische Banknoten, ausländisches 
Papiergeld, ausländische Geldsorten. .. . 
  
Reichs· Gesetzbl. 1906. 
                                                                                                                       111 
  
  
  
3/10 
10 
– 2/10 1. 
I 
  
15 
20 
  
  
  
  
  
von jeder einzelnen Urkunde. 
vom Nennwerte beziehungsweise vom 
Betrage 
der bescheinigten Ein- 
zahlungen nach Maßgabe der 
Vorschriften für die Abgaben- 
berechnung bei inländischen Wert- 
papieren der unter Nummer 2 
bezeichneten Art, und zwar in 
Abstufungen von 20 Pfennig für 
je 100 Mark oder einen Bruch- 
teil dieses Betrags. 
111
	        
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