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Steuer satz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun. Tau- Stempelabgabe.
dert send Mark! Pf.
(2.)
angeschafft sind, diesem aus dem Ausland übersandt
oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Aus.
land abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines An-
teils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung
berechtigende Wertpapiere, sofern sie sich nicht als
Aktien oder Aktienanteilsscheine (Tarifnummer 1)
oder als Renten oder Schuldverschreibungen (Tarif.,
nummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Ab-
gabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener
Aktien ausgegeben werden
b) alle übrigen, und zwar:
1. inländische
2. ausländische
beträgt.
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene Genußscheine
werden nach den bisherigen Bestimmungen besteuert.
Inländische auf den Inhaber lautende und auf
Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene
Renten- und Schuldverschreibungen der Kom-
munalverbände und Kommunen, der Kor-
porationen ländlicher oder städtischer Grund-
besitzer, der Grundkredit- und Hypotheken.
banken oder der Eisenbahngesellschaften sowie
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese
Wertpapiereer . ...
Kauf- und sonstige Anschaffungs-
geschäfte.
a) Kauf: und sonstige Anschaffungsgeschäfte über:
1. Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3
des Tarifs bezeichneten Art
2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften
oder die darüber ausgestellten Urkunden
(Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungs-
scheine
3. sonstige Wertpapiere der unter 1 bis 3
des Tarifs bezeichneten Art einschließlich
der Genußscheine .. . .. .. . . . . . . . . . ...
4. ausländische Banknoten, ausländisches
Papiergeld, ausländische Geldsorten. .. .
Reichs· Gesetzbl. 1906.
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von jeder einzelnen Urkunde.
vom Nennwerte beziehungsweise vom
Betrage
der bescheinigten Ein-
zahlungen nach Maßgabe der
Vorschriften für die Abgaben-
berechnung bei inländischen Wert-
papieren der unter Nummer 2
bezeichneten Art, und zwar in
Abstufungen von 20 Pfennig für
je 100 Mark oder einen Bruch-
teil dieses Betrags.
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