Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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.. — — 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- Tau- 
dert send Mark 
Steuersatz 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
— 
  
6.) 
  
Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens 
lautet 
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr 
als 25 Mark . .. 
bei höheren Beträgen 
Der Steuersatz vermindert sich auf die 
Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht 
des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt. Er 
erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn 
das Ladegewicht über 10 Tonnen, aber nicht 
mehr als 15 Tonnen beträgt. Für je weitere 
5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des 
Satzes hinzu. 
Personenfahrkarten. 
a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über bie erfolgte Zahlung des Personen- 
fahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf inländi- 
schen Bahnlinien 
in 
bei einem Fahrpreise von: 7 agenht alst. 
Pf. Pf. Pf. 
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20 
mehr als 2 : " 5 " 10 20 40 
„ ?" 5 „·: ?· 10 „"„ 20 40 80 
»210 »220 2 40 80 160 
»220 »230 »260 120 240 
»230 » 240 2 90 180 360 
»240 »250 2140 270 540 
»250 Y:X:X. 200 400 800 
Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen 
Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht 
führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse 
behandelt. 
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Aus- 
weise über bie erfolgte Zahlung des Personen— 
fahrgeldes im Dampfschiffsverkehr auf in- 
ländischen Wasserstraßen und Seen, sowie im 
Dampfschiffsverkehre der Nord- und Ostsee 
zwischen inländischen Orten unterliegen den 
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U 
  
  
20 
50 
vom einzelnen Fahrtausweise. 
  
 
	        
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