Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 92 — 
erkrankt sind, die den Ausbruch der Cholera befürchten lassen. Eine 
mindestens dreimalige Untersuchung ist namentlich in denjenigen Fällen 
erforderlich, in denen das klinische Bild den schweren Verdacht der 
Cholera weiter bestehen läßt, trotzdem die vorgenommenen zwei bakterio- 
logischen Untersuchungen negativ ausgefallen sind. Anscheinend gesunde 
Personen, in deren Ausleerungen bei der bakteriologischen Untersuchung 
Choleraerreger gefunden wurden, sind wie Kranke zu behandeln. 
Berlin, den 5. April 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 3317.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als be- 
sondere Beilage  
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der 
Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 9. März 1907 
beigefügt. 
— 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.