Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 4 — 
Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung für den höheren oder mittleren bau- 
technischen Staatsdienst oder das Prüfungs- oder Reifezeugnis einer staatlichen 
oder von der zuständigen Landesbehörde gleichgestellten baugewerklichen Fachschule 
besitzen oder wenn sie Diplomingenieure sind. 
Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung kann als eine Tat- 
sache im Sinne des § 35 Abs. 5 nicht geltend gemacht werden gegenüber Bau- 
unternehmern und Bauleitern, wenn sie gemäß § 133 die Meisterprüfung im 
Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetzgewerbe bestanden haben, sowie gegenüber 
Personen, die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, wenn sie gemäß § 133 
die Meisterprüfung in dem von ihnen ausgeübten Gewerbe bestanden haben. 
Die Landes-Zentralbehörden sind befugt, zu bestimmen, welche Prüfungen 
und Zeugnisse den im Abs. 1 bezeichneten gleichzustellen sind. 
Artikel 3. 
Hinter § 53 wird der folgende neue Paragraph eingeschaltet: 
§  53a. 
Die unteren Verwaltungsbehörden können bei solchen Bauten, zu deren 
sachgemäßer Ausführung nach dem Ermessen der Behörde ein höherer Grad 
praktischer Erfahrung oder technischer Vorbildung erforderlich ist, im Einzelfalle 
die Ausführung oder Leitung des Baues durch bestimmte Personen untersagen, 
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Personen wegen 
Unzuverlässigkeit zur Ausführung oder Leitung des beabsichtigten Baues un- 
geeignet sind. 
Landesrechtliche Vorschriften, welche den Baupolizeibehörden weitergehende 
Befugnisse einräumen, bleiben unberührt. 
Artikel 4. 
§ 54 erhält folgenden zweiten Absatz: 
Gegen die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues (§ 53a) 
findet innerbalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung der Einspruch 
bei der unteren Verwaltungsbehörde statt, dessen Erhebung keine aufschiebende 
Wirkung hat. Die Erteilung des Bescheids auf den Einspruch, welcher die An- 
hörung von Sachverständigen gemäß § 35 Abs. 5 vorangehen muß, soll späte- 
stens innerhalb drei Wochen nach der Erhebung des Einspruchs erfolgen. Der 
Bescheid, der die Untersagung der Ausführung oder Leitung eines Baues gegen- 
über dem erhobenen Einspruch aufrecht erhält, kann im Wege des Rekurses gemäß 
§§ 20, 21 angefochten werden. Die Landesregierungen können bestimmen, daß 
die Anfechtung im Verwaltungestreitverfahren zu erfolgen hat. Die Einlegung 
von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.