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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1907. S. 155. —
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1907. S. 188.
(Nr. 3326.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1907. Vom 17. Mai 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1907 bis 31. März 1908 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2596 391 629 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 2 026 628 607 Mark an fortdauernden und
auf 312 262 012 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 2 338 890 619 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 257 501 010 Mark an Ausgaben und
auf 257 501 010 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 253 890 309 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen
auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1907. 33
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1907.