Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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kommens festzustellende Pensionsgebührnisse. Unter der gleichen Voraussetzung 
können die auf Grund des § 37 zweiter Halbsatz und des § 39 bewilligten Ge- 
bührnisse bis zu der aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich ergebenden Höchst- 
grenze erhöht werden. Neben den erhöhten Gebührnissen wird die Verstüm- 
melungszulage auf Grund der Militärpensionsgesetze nur in Grenzen des § 32 
Abs. 8 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährt. 
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab können den bereits vorher pensionierten 
Beamten, welche als frühere Angehörige der dänischen, schleswig- holsteinischen 
oder französischen Armee an einem Kriege teilgenommen haben, Beihilfen in 
Grenzen der durch dieses Gesetz anderen Kriegsteilnehmern gewährten Erhöhung 
der Pensionsgebührnisse bewilligt werden. 
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab finden die Vorschriften über Kür- 
zung und Wiedergewährung der Pension im Falle des Enwerbes oder des Ver- 
lustes eines neuen Diensteinkommens auf alle bereits pensionierten Beamten, die 
Vorschriften über Kürzung der Pension im Falle des Erwerbes einer weiteren 
Pension auf alle bereits pensionierten Beamten, welche nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes aus der neuen Stelle ausscheiden, Anwendung, desgleichen die Vor- 
schriften über die Gewährung eines Gnadenvierteljahrs auf die Hinterbliebenen 
derjenigen pensionierten Beamten, deren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes eintritt. 
Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab gilt die Vorschrift des Artikel 1 
Ziffer XVIa für alle Pensionszahlungen. 
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Beamten und den 
Angehörigen bereits verstorbener Beamter zu zahlende Betrag an Gebührnissen 
darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, der ihnen nach den bis dahin geltenden 
Bestimmungen zusteht. 
Den nicht unter dieses Gesetz fallenden pensionierten Beamten kann, wenn 
ihr jährliches Gesamteinkommen hinter den ihnen bei Anwendung dieses Gesetzes 
zukommenden Beträgen und hinter 3000 Mark zurückbleibt, im Falle der Be- 
dürftigkeit zu ihrer Pension eine Beihilfe in Grenzen desjenigen Betrags gewährt 
werden, der erfordertich ist, um ihnen ein Gesamteinkommen zu verschaffen, das 
der nach der Vorschrift des § 41 unter Zugrundelegung ihres vor dem Ausscheiden 
bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Dienst- 
einkommens berechneten Pension gleichkommt. 
Artikel 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31, März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
wie er sich aus den Änderungen, die in 
dem § 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Janrar 1877 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 244), dem § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1879 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 157)
	        
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