Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

—  209  —

§  2.

Das  Witwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §  4  verordneten  Beschränkung
  mindestens  300  Mark  und  höchstens  5  000  Mark  betragen.

Bei  Berechnung  des  Witwengeldes  bleibt  die  Verstümmelungszulage  und
die  Alterszulage  (§§  11,  13,  32  des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906)
stets,  die  Kriegszulage,  Pensionserhöhung  und  Tropenzulage  (§§  12,  32;  §§ 49,
59;  §§  66,  67,  §  72  Nr.  8  ebenda)  in  dem  Falle  außer  Betracht,  daß  die  Witwe
zu  einer  Kriegsversorgung  berechtigt  ist.

War  der  Verstorbene  als  Pensionär  wieder  in  den  Reichsdienst  eingetreten,
so  wird  der  Berechnung  des  Witwengeldes  derjenige  Betrag  zu  Grunde  gelegt,
den  der  Verstorbene  an  neuer  und  alter  Pension  bezogen  hat  oder  hätte  beziehen
können.

War  der  Verstorbene  als  Pensionär  außerhalb  des  Reichsdienstes  in  eine
der  im  §§ 57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  bezeichneten  Stellen  eingetreten,  so
wird  der  Berechnung  des  Witwengeldes  die  festgesetzte  Reichspension  im  vollen
Betrage  zu  Grunde  gelegt.

Der  Jahresbetrag  des  Witwengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei
der  Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  3.

Das  Waisengeld  beträgt  jährlich:

1.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des
Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel
des  Witwengeldes;

2.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  nicht  berechtigt  war,
ein  Drittel  des  Witwengeldes.

Der  Jahresbetrag  des  Waisengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei

Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  4.

Witwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag
der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder
berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  wäre.

Ergibt  sich  an  Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  ein  höherer  Betrag,
so  werden  die  einzelnen  Sätze  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Reichs-Gesetzbl.  1907.