Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7010.)  Bekanntmachung  der  Ministerial  ·  Erklärung  vom  8.  Februar  1868.,  betreffend
die  Ausdehnung  des  über  die  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse
unterm  11.  Oktober  1861.  zwischen  Preußen  und  Waldeck  abgeschlossenen
Vertrages  auf  die  neu  erworbenen  Landestheile.  Vom  27.  Februar  1868.

D.  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Waldeckische  Regierung  sind  übereingekommen,
  daß  der  zwischen  ihnen  unter  dem  11.  Oktober  1861.  abgeschlossene
Vertrag  wegen  Regelung  der  gegenseitigen  Gerichtsbarkeitsverhältnisse  für  die
Dauer  seiner  Gültigkeit  (Artikel  19.)  auch  Wirksamkeit  haben  soll  für  die  durch
das  Preußische  Gesetz  vom  20.  September  1866.  und  durch  die  beiden  Preußischen
Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten
Landestheile,  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  in  Beziehung  auf  die  Provinz
Hannover  nur  die  Artikel  34.  bis  42.  inkl.  und  die  Bestimmungen  der  Artikel
1.  43.  bis  46.  inkl.  und  48.  insoweit,  als  sich  diese  Bestimmungen  auf  die
Strafgerichtsbarkeit  beziehen,  in  Geltung  treten.  Dabei  wird  es  als  selbstverständlich
  erachtet,  daß  an  Stelle  der  im  Artikel  43.  erwähnten  Bestimmung  der
in  den  gedachten  Landestheilen  nicht  eingeführten  Königlich  Preußischen  Verordmung
  vom  1.  Juni  1833.  die  entsprechenden,  in  den  einzelnen  Königlich  Preußischen
Landestheilen  geltenden  prozeßrechtlichen  Bestimmungen  treten.

Alle  älteren  Verträge,  welche  von  der  Fürstlich  Waldeckischen  Regierung
über  Gegenstände  der  vorliegenden  Uebereinkunft  mit  den  ehemaligen  Regierungen
der  bezeichneten,  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten  Landestheile  abgeschlossen
  worden  smd,  insbesondere  die  im  Jahre  1846.  mit  dem  vormaligen
Königreich  Hannover  wegen  der  gegenseitigen  Auslieferung  der  Verbrecher  u.  s.  w.
abgeschlossene  Uebereinkunft,  werden  als  erloschen  angesehen.  Jedoch  soll  es  in
Bezug  auf  das  Gebiet  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  bei  der  Konvention,
  welche  hinsichtlich  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischereifrevel  in  den  gegenseitigen
  Waldungen,  Fluren  und  Fischwassern  unter  dem  2.  April  1828.  abgeschlossen
  und  im  Jahre  1835.  verlängert  worden  ist,  desgleichen  bei  dem  Uebereinkommen
  vom  Jahre  1854.,  wodurch  die  gedachte  Konvention  auf  Frevel  an
Straßen,  Land-  und  Gemeindewegen,  Brücken--,  Ufer=  und  Wasserbauten  ausgedehnt
worden  ist,  auch  ferner  sein  Bewenden  behalten.  ·

Zu  Urkund  dessen  ist  die  gegenwärtige  Ministerial-  Erklärung  ausgefertigt
worden,  um  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des  Landesdirektors  der  Fürstenthümer
  Waldeck  und  Pyrmont  ausgewechselt  zu  werden.

Berlin,  den  8.  Februar  1868.

Der  Königlich  Preußische  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
v.  Thile.

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