Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Jahr des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/20 gekürzt. 
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer 
weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 1/10 des berechneten Witwengeldes solange 
hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 
Auf den nach § 3 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ist diese 
Kürzung des Witwengeldes ohne Einfluß. 
§ 7. 
Liegen die Voraussetzungen einer Kürzung sowohl nach § 4 als auch nach 
§ 6 vor, so ist zunächst das Witwen- und Waisengeld nach § 4 und erst dann 
das Witwengeld nach § 6 zu kürzen, demnächst aber der gemäß § 6 gekürzte Be- 
trag des Witwengeldes dem nach § 4 gekürzten Waisengelde bis zur Erreichung 
des vollen Betrags zuzusetzen. 
§  8. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem 
Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden und 
die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des 
Witwengeldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die 
hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene die Ehe erst nach der Pensionierung 
oder Stellung zur Disposition und, 
a) falls er im Heere oder in der Kaiserlichen Marine in einer mit Pen- 
sionsberechtigung verbundenen oder in einer im Militär- oder Marine- 
Etat für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stelle Verwendung gefunden 
hat, nach dem Ausscheiden aus dieser Stelle, 
b) falls er mit einer mit Gehalt oder Dienstzulage verbundenen Offzier- 
stelle in einem Invalideninstitute beliehen worden ist, nach dem Aus- 
scheiden aus dieser Stelle 
geschlossen hat. 
Eine Ehe gilt nur dann als nach der Pensionierung oder Stellung zur 
Disposition geschlossen, wenn die Eheschließung nach dem Schlusse des Monats 
stattgefunden hat, in welchem das Ausscheiden aus dem Dienste erfolgt ist. 
§  9. 
Der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines Offiziers, 
dem, wenn er am Todestage verabschiedet worden wäre, auf Grund des §  7 
Abs. 2 des Offizierpensionsgesetzes eine Pension hätte bewilligt werden können, 
sowie der Witwe und den ehelichen oder legitimierten Kindern eines verabschiedeten 
Offiziers, der am Todestag eine nicht lebenslängliche Pension zu beziehen hatte, 
kann durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents Witwen- und 
Waisengeld bis zu der in den §§ 2 bis 7 angegebenen Höhe bewilligt werden.
	        
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