Bewilligung für
Hinterbliebene.
Transitorische Be-
stimmungen.
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vier Wochen nach deren Empfange den Rekurs an den Bundesrat. Des Rekurs-
rechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der
weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.
§ 67.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des Vierteljahrs,
das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die
Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist.
§ 68.
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung
für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen
Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das förmliche
Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden.
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des
Bundesrats angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage
zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunkts zustehen
würde, so kann die Pensionierung desselben nach den Vorschriften der §§ 61
bis 67 erfolgen.
§ 69.
Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Ab-
kömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer etwaigen auf Grund des
Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährten Verstümmelungszulage,
Kriegszulage und Alterszulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage noch für
das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem
Tode des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung erfolgt
im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste
Reichsbehörde.
Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann
stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend
gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse auf andere
Behörden übertragen.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der Pfändung
nicht unterworfen.
§ 70.
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die
Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem
Erlasse dieses Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pen-
sioniert worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren be-
willigt.