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§ 7I.
Insofern vor der Übernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsichtlich
der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben erwachsenden Pensionsansprüche
mittels eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes abgeschlossenen Staatsvertrags be-
sondere Festsetzungen getroffen sind, sollen diese Festsetzungen auch für die Be-
rechnung der jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gewährenden
Pension maßgebend sein. Indes sollen statt der gedachten besonderen Bestim-
mungen die im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung
finden, als sie für den Beamten günstiger sind.
§ 72.
Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§ 10) verletzt,
begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.
§ 73.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amte.
§ 74.
Ordnungsstrafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe,
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Dienst-
einkommens, bei unbesoldeten bis zu neunzig Mark.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
§ 75.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1. In Strafversetzung.
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range,
jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt
der Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden,
welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt.
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung
gebracht.
2. In Dienstentlassung.
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts
wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amts-
Reichs-Gesetzbl. 1907. 50
Allgemeine Bestim-
mungen über Dienst-
vergehen und deren
Gestrafung.