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Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Vernichtung
dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag
der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
Auf die Vernichtung eines den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwider ver-
breiteten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden diese Vorschriften keine An-
wendung.
§ 40.
Wer der Vorschrift des § 19 Abs. 2 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle
anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
§ 41.
Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 32, 33, 40 tritt nur auf
Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
§ 42.
Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege
des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
§ 43.
Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im
Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die
Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen
selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Straf-
prozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privat-
kläger auftreten kann.
§ 44.
Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des im § 38 bezeichneten Rechtes
entsprechende Anwendung.
§ 45.
Der im § 39 bezeichnete Antrag ist, falls ein auf die Vernichtung gerichtetes
Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu stellen. Ist ein Ver-
fahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen
Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht werden, das für den Antrag auf Ver-
nichtung der Exemplare zuständig ist
Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet
werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare
gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechts-
streits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Ver-
fügungen Anwendung.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 4