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Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung
durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare
gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen An-
ordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem Verletzten eine Ver-
gütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach
billigem Ermessen.
§ 46.
Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern bestehen,
die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.
Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten
über Schadensersatzansprüche, über die Vernichtung von Eremplaren oder Vor-
richtungen sowie über die Zuerkennung des im § 38 bezeichneten Rechtes als
Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung
und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne
ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Ge-
richten als Sachverständige vernommen werden.
§ 47.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen wider-
rechtlicher Vervielfältigung verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung
vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so
beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung statt-
gefunden hat.
§ 48.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen wider-
rechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung
wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren
in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche
Handlung zuletzt stattgefunden hat.
§ 49.
Die Verjährung der nach § 40 strafbaren Handlung beginnt mit dem
Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat.
§ 50.
Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist
so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.