Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

--  563  -- 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 40. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in 
den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung. S. 563. 
  
(Nr. 3368.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung 
der Seeschiffe in den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung. Vom 
29. August 1907. 
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 22 und 24 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 306) und mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Internationalen 
Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 
1903 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 37 von 1907 S. 425) die nachstehenden Vorschriften 
über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in deutschen Häfen sowie die 
beigefügte Desinfektionsanweisung für Seeschiffe in den deutschen Häfen beschlossen. 
Berlin, den 29. August 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
I. Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung 
der Seeschiffe in den deutschen Häfen. 
§  1. 
Die einen deutschen Hafen oder eine Lösch- oder Ladestelle auf einem deutschen allgemeine 
Strome anlaufenden Seeschiffe unterliegen während ihres Aufenthalts daselbst Bestimmungen, 
einer gesundheitspolizeilichen Überwachung. 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 98 
Ausgegeben zu Berlin den 7. September 1907.
	        
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