Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Frankreich. 
A.  Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahn- 
strecken. 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1. Der Nordbahn. 
2.  Der Ostbahn, einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien von Monthermé nach Monthermé, Vrigne-Meuse nach Vrigne= 
aux-Bois, Carignan nach Messempré, Charmes nach Rambervillers, 
Avricourt nach Blamont und Cirey, Saint-Dizier nach Vassy. 
3.  Der Westbahn. 
4. Der Paris - Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis. 
5.  Der Orléansbahn. 
6. Der Südbahn. 
7. Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements 
Indre-et-Loire betriebenen Lokalbahn von Ligré-Rivière nach Richelieu. 
8.  Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
9.  Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
10.  Der Eisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis zur belgischen 
Grenze 
 
11. Der Gesellschaft des Médoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
12.  Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
13.  Von Marlieux nach Chàtillon- sur-Chalaronne. 
14.  Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Médoc). 
B.  Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger 
 
 
Verwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
15.  Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebene Strecke von 
der belgisch-französischen Grenze bei Doische bis Givet. 
16.  Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch- 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Givet.
	        
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