Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage 3. 
86 
Bescheinigung über die Bauprüfung eines 
Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln vom 
g 12 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
festgesetzte höchste Dampfspannung:= 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung:= 
Mindestabstand des fesgeserien 
Dabei 
1. 
3. 
  
Atmosphären Uberdruck, 
  
— 
  
  
i 
niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in Millimeter: 
  
  
der Bauprüfung unterzogen worden. 
  
  
ist folgendes festgestellt: 
Die Ausführung des Kesselkörpers stimmt mit der — zur Genehmigungsurkunde 
vom gehhrigen — beigehefteten Zeichnung überein, 
ausgenommen :, 
  
  
  
  
  
  
Das zu den Wandungen des Kessels verarbeitete WMaterial ist laut beffolgende. 
Zeugnisse— geprüft worden; 
  
usatz für erneut zu genehmigende Dampfkessel.) Der Kessel erscheint hiernach und gemäß 
———.—————------—— kesseln, 
Ebens er der Wasserdruckprobe mit befriedigendem Erfolge widersteht, zur erneuten Genehmigung mit 
Atmosphären Uberdruck geeignet. 
  
  
il 
(Ort und Datum.) 
  
  
  
(Unterschrift.)