Anlage 3.
86
Bescheinigung über die Bauprüfung eines
Dampfkessels.
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel:
ist nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von
Dampfkesseln vom
g 12 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von
festgesetzte höchste Dampfspannung:=
Name und Wohnort des Fabrikanten:
laufende Fabriknummer:
Jahr der Anfertigung:=
Mindestabstand des fesgeserien
Dabei
1.
3.
Atmosphären Uberdruck,
—
i
niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der
Feuerzüge in Millimeter:
der Bauprüfung unterzogen worden.
ist folgendes festgestellt:
Die Ausführung des Kesselkörpers stimmt mit der — zur Genehmigungsurkunde
vom gehhrigen — beigehefteten Zeichnung überein,
ausgenommen :,
Das zu den Wandungen des Kessels verarbeitete WMaterial ist laut beffolgende.
Zeugnisse— geprüft worden;
usatz für erneut zu genehmigende Dampfkessel.) Der Kessel erscheint hiernach und gemäß
———.—————------—— kesseln,
Ebens er der Wasserdruckprobe mit befriedigendem Erfolge widersteht, zur erneuten Genehmigung mit
Atmosphären Uberdruck geeignet.
il
(Ort und Datum.)
(Unterschrift.)