Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

348  Neuere  oberſtrichterlihe  Erkenntniſſe.

beſtreitet,  die  Beſchädigung  des  klägeriſchen  Eigenthum8
  durch  ſeine  Dampfmaſchine  widerſpricht,  und,
wenn  eine  ſolche  ſtattgefunden,  auf  Grund  von
Eigenthumsbefugniſſen  jeden  Anſpruch  des  S.  verneint,
  ſo  war  jedenfall8  der  Streit  hierüber  vor  den
Gerichten  auszutragen,  und  von  dieſen  zu  erkennen,
was  den  durch  6.  26  der  RGO.  modifizirten  civilrechtlichen
  Vorſchriften  entſprechend  iſt.  Und  nachdem
  dieſes  geſchehen,  kann  Beklagter,  um  weiterem
Schadenserſaß  zu  entgehen,  den  ferneren  Beſchädigungen
  durch  entſprechende  mit  polizeilicher  Bewilligung
  zu  treffende  Einrichtungen  abhelfen.  Urth.
v.  2.  Juni  HVNr.  5873.

Obligationenrecht.  Verhinderung  des  Waſſerablaufes
  dur<  Uma&Fern  des  unterhalb
gelegenen  Grundſtü>es.  Zu  dem  Saße:  Servitus
  in  faciendo  consiSterenequit.  Das
GrundſtüF  des  S.  Pl.-Nr.  1347  hat  ſeinen  natürlichen
Maſſerablauf  über  den  an  dieſes  angrenzenden  und
etwas  tiefer  liegenden  Aer  des  T.  Pl.-  Nr.  41348
und  wurde  jener  Waſſerablauf  durch  eine  Furche  bewerkſtelligt,
  welche  der  T.  quer  über  ſeinen  Aer
mittel8  Pflug  und  Ha>e  zog.  Weil  nun  T.  dieſe
Hurche  zuaFerte  und  verlegte,  trat  S.  gegen  T.
lagend  auf,  beantragend,  zu  erkennen,  es  ſei  Beklag
ter  ſchuldig,  das  Recht  des  Klägers  zur  Ableitung
de8  auf  dem  GrundſtüFe  Pl.-Nr.  1347  ſich  ſammelnden
  Waſſer8  über  das  Grundſtü>k  Pl.-Nr.  4348
anzuerfennen  und  die  zur  Waſſerableitung  über  dieſe8
  lehtere  Grundſtü>  dienende  Furche  offen  zu  halten
  u.  ſ.  w.

Die  Klage  wurde  jedoHh  vom  angegangenen
Richter  abgewieſen  und  die  de8halb  erhobene  Berufung
  verworfen,  in  welcher  feſtgeſtellt  worden,  daß
unter  der  fraglichen  Furche  eine  bei  dem  wiederkehrenden
  Umpflügen  des  AFers  Pl.:Nr.  1348  gezogene