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sind vom Tage der Zwangsregulierung bis zum ersten Tage der vertragsmäßigen
Lieferzeit 5 Prozent zu vergüten. Auch im Falle der Verrechnung sind die
üblichen Maklergebühren und die sonstigen Unkosten zu vergüten, welche bei
Kauf oder Verkauf entstanden sein würden.
VIII. Als Feiertage gelten die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage,
die beiden jüdischen Neujahrstage und der Versöhnungstag, in bezug auf die
Abnahmefrist jedoch nur die staatlich anerkannten allgemeinen Feiertage.
Berlin, den 27. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
(Nr. 3700.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in An-
teilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 27. Dezember 1909.
Auf Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat
der Bundesrat beschlossen:
Börsentermingeschäfte in den Aktien der Gesellschaft für elektrische
Unternehmungen in Berlin sind zulässig.
Berlin, den 27. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.