Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

(7) Der Lauf der Fristen in den Abs. (4) und (6) ruht an Sonn- und 
Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen 
Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender verzögert wird. 
(8) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder 
von benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr 
selbst anfahren oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei ver- 
wendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. Die 
Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich zu tragen und auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
(9) Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen 
oder die Güter selbst anzufahren oder sie durch andere Unternehmer anfahren 
zu lassen. 
(10) Für die Abfertigung von Gütern kann die Eisenbahn Güternebenstellen 
einrichten. 
(11) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Überladen von 
Gütern, die auf der Versandstation von Schiffen unmittelbar auf die Eisenbahn 
übergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt 
zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer aus- 
geführt wird. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisen- 
bahn im Sinne des § 5. 
 
§ 64. 
Vorlaͤufige Einlagerung des Gutes. 
(1) Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn, 
soweit es die Räumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen 
in Verwahrung zu nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, daß die Annahme zur 
Beförderung erst erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist. Der Absender hat 
sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf dem Duplikate 
zu wiederholen. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum Abschlusse des 
Frachtvertrags (§ 61 Abs. (1)) nach den Grundsätzen für entgeltliche Verwahrung. 
Die Verwahrung leicht verderblicher Güter und der im § 54 Abs. (2) auf- 
geführten Gegenstände kann abgelehnt werden. 
(2) Wenn die Eisenbahn Wagenladungsgüter, die nicht sofort befördert 
werden können, gleichwohl zur Beförderung annimmt, so ist sie mit Genehmi- 
gung der Landesaufsichtsbehörde berechtigt, mit dem Absender zu vereinbaren, 
daß die Lieferfrist von dem Tage an läuft, an dem die Absendung erfolgt. 
Der Absender hat sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf 
dem Duplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt 
der Absendung auf dem Frachtbriefe durch einen besonderen Stempel ersichtlich 
zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzuteilen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.