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(2) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie an den Seiten Latten-
wände haben; diese müssen soweit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen
versehen sein, daß die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen
von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung gilt nicht für die mehr als zwei-
bödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen. Doch müssen auch bei diesen Wagen
die Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutzleisten versehen sein, die das Herausfallen
von Kot und Streu verhindern.
(3) Die Unterkästen der Wagen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs
erkrankter Tiere benutzt werden.
(4) Die lichte Breite der zur Beförderung von Großvieh dienenden Wagen muß
mindestens 2,60 m betragen.
(5) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehbeförderung sind solche Wagen auszu-
wählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschließbare
Öffnungen von je mindestens 0,40 m Länge und 0,30 m Breite haben und außerdem an
den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von 0,35 m
bei Großvieh und von 0,15 m bei Kleinvieh ermöglichen. Bleiben die Türen während der
Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen 1,50 m hohen Bretterwerschlag
oder durch Lattengitter verstellt sein.
(6) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Großvieh eine Bordhöhe von
mindestens 1,50 m und bei Verwendung für Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens 0,75 m
über dem Fußboden haben.
(7) Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe oder der-
gleichen, in den Wagen angebracht sein.
(8) Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muß an der
Außenseite angegeben sein, und zwar bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile
geteilten Wagen derart, daß die Größe eines jeden Raumes ersichtlich ist.
(9) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vor-
schriften in Abs. (4) und (5) von den Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-
Eisenbahnamts zugelassen werden.
§ 3.
(1) Die zur Beförderung von Tieren dienenden Käfige, Kisten, Körbe, Säcke ober
anderen Behälter müssen geräumig und luftig sein. Die Tiere dürfen nicht geknebelt auf-
gegeben werden.
(2) Käfige oder ähnliche Behälter müssen einen dichten Boden und soweit hinauf
dichte Wände haben, daß eine Verunreinigung des Wagens durch Kot und Streu möglichst
ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt nicht für Geflügel in Wagenladungen. Der Boden
der Behälter muß mit Heu, Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der
Verladung ist darauf zu achten, daß zu den Tieren ausreichend frische Luft treten kann; ins-
besondere dürfen andere Güter nicht auf die Behälter und diese nur dann übereinander ver-
laden werden, wenn durch Leisten oder dergleichen dafür gesorgt ist, daß zwischen dem Boden
des oberen und dem Deckel des unteren Behälters ein Luftraum von mindestens 3 cm
Höhe frei bleibt. Behälter, die ganz oder zum Teil aus Latten bestehen, müssen so be-
schaffen sein, daß die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen können, auch müssen