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Bisher
Anlage B
XV a.u.b. V. Ätzende Stoffe.
XV u. XVII. 1. Schwefelsäure (Vitriolöl), Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Flußsäure.
XV. 2. Chlorschwefel sowie salpetersaures und schwefelsaures Eisenoxyd (Ferrinitrat
oder Ferrisulfat, Eisenbeize).
XVI. 3. Ätzlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pottaschenlauge), Ölsatz (Rückstände
von der Ölraffinerie).
XVI. 4. Brom.
XVIII. 5. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum).
XIVII u. XVIII. 6. Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid), Phos-
phoroxychlorid und Azetylchlorid.
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
(1) Zur Verpackung der Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind starke, dichte, sicher
verschlossene Gefäße zu verwenden, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden. Der Ver-
schluß muß so beschaffen sein, daß er weder durch Erschütterungen noch durch den Inhalt
beschädigt werden kann. Bei Verwendung von Gefäßen aus Glas oder Ton ist nachstehendes
zu beachten:
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 3 sind die Gefäße unter Verwendung
geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel
oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten
Handhaben versehen sein.
b) Bei konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte von min-
destens 1,48 bei 15° (46,8° Baumé) und bei roter rauchender Salpeter-
säure sind die Glas- oder Tongefäße in den Übergefäßen mit einer ihrem Inhalte
mindestens gleichkommenden Menge Kieselgur oder anderer geeigneter trockenerdiger
Stoffe einzubetten.
c) Verpackungsstoff (a) und (b) ist nicht erforderlich, wenn die Glasgefäße in eiserne
Mantelkörbe eingesetzt sind und durch gut federnde, mit Afbest belegte Schließen
so gehalten werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen können.
d) Bei Brom (Ziffer 4) sind die Glas- oder Tongefäße in starke Holz- oder Metall-
behälter bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht
brennbare Stoffe einzubetten.
e) Die Vorschriften unter a bis d gelten nicht für Topfwagen.
(2) Feuerlöschvorrichtungen, die Säuren der Ziffer 1 enthalten, müssen so ge-
baut sein, daß keine Säure ausfließen kann.
(3) Mit Schwefelsäure (Ziffer 1) gefüllte elektrische Sammler (Akku-
mulatoren) sind in einem Batteriekasten so zu befestigen, daß die einzelnen Zellen sich nicht
bewegen können. Der Batteriekasten ist mit aufsaugenden Verpackungsstoffen in eine Kiste