Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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b)  bei  Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglyzerinfabriken    bescheinigt  sein,  daß
sie  vollständig  denitriert  ist;  anderenfalls  ist  die  Säure  von  der  Beförderung  ausgeschlossen.


Bei  Abfallsäure  aus  Nitrozellulosefabriken  bedarf  es  einer  solchen
Bescheinigung  nicht;  ein  geringer  Gehalt  an  Nitrozellulose  bleibt  außer  Betracht.

(3)  Die  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  5  sind  in  offenen  Wagen  zu  befördern.  Brom
(Ziffer  4)  bis  zu  500  g  und  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  2  und  3  bis  zu  10  kg  dürfen,
allein  oder  mit  anderen  Gegenständen  zusammengepackt,  auch  in  bedeckten  Wagen  befördert
werden,  wenn  die  Gefäße  in  starke  Holzbehälter  fest  eingebettet  sind.

(4)  Leere  Gefäße,  worin  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  5  enthalten  gewesen  sind,  müssen
bei  Aufgabe  als  Stückgut  dicht  verschlossen  oder  vollständig  gereinigt  sein.  Ihr  früherer  Inhalt
  muß  im  Frachtbrief  angegeben  sein.

(5)  Die  Vorschriften  der  Abs.  (3)  und  (4)  gelten  nicht  für  Feuerlöschvorrichtungen
und  elektrische  Sammler  (A.  Abs.  (2)  und  (3)).

Bisher Anlage B Nr. 
    VI.  Fäulnisfähige  Stoffe.
XXXII.  1.  Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  frisches  Leimleder  und  Abfälle  von

beiden,  frische  Hörner  und  Klauen  und  frische  Knochen  sowie  andere
fäulnisfähige  oder  übelriechende  tierische  Stoffe,  soweit  sie  nicht  in  den

folgenden  Absätzen  genannt  sind.

desgleichen.  2.  Ungesalzene  frische  Häute.
XXXII  Zif.  1.  3.  Gereinigte  trockene  Knochen,  abgepreßter  Talg,  trockene  Hörner  und

Klauen.
LIII.  4.  Frische,  von  allen  Speiseresten  gereinigte  Kälbermagen.
XXXII  Zif.  4.  5.  Ausgepreßte  Kesselrückstände  von  der  Leimlederfabrikation  (Leimkalk,  Leim.
käse  oder  Leimdünger).
XXXII  Zif.  4.  6.  Nicht  ausgepreßte  Rückstände  der  in  Ziffer  5  bezeichneten  Art.
LII.  7.  Mit  Streu  durchsetzter  Stalldünger.
desgleichen.  8.  Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe.
Llla.  9.  Hausmüll.

XXXII  Zif.  3a.  10.  Zu  unschädlicher  Beseitigung  bestimmte  tierische  Stoffe  (ganze  Körper,
Körperteile  und  Abfälle).  

Für  die  Beförderung  gilt  folgendes:

A.
Verpackung.
(1)  Bei  Aufgabe  als  Stückgut  müssen  verpackt  sein:
a)  die  Stoffe  der  Ziffern  1,  5  und  6
in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  (Fässer,  Kübel,  Kisten);
der  Inhalt  darf  sich  nicht  in  belästigender  Weise  durch  Geruch  bemerkbar
machen;