Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 207 — 
Anlage F. 
  
— 
Allgemeine Erklärung über die Verpackung 
des Gutes. 
Ich erkenne an, daß die von mir bei der Güterabfertigungsstelle der 
  
Eisenbahn in ... aufgelieferten Güter, und zwar: 
  
  
  
  
unverpackt 
in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung *) 
  
  
  
  
  
  
aufgegeben sind, 
  
wenn im Frachtbrief auf diese Erklärung Bezug genommen ist. 
... , den ... ten ... 19... 
 
 
 
(Unterschrift.) 
 
*) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort unverpackte oder die 
Worte »in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung« zu streichen.
	        
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