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VI. Bewegliche Dampfkeslel und Kleinkessel.
§ 17.
Bewegliche Dampfkessel.
Als bewegliche Dampfkessel gelten solche, deren Benutzung an wechselnden
Betriebsstätten erfolgt. Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampf-
entwickler betrieben werden, zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Her-
stellung von Mauerwerk, das den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist.
§ 18.
Kleinkessel.
Kleinkessel, das sind Dampfentwickler, bei denen das Produkt aus der
Heizfläche in Quadratmeter und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck
die Zahl 2 nicht übersteigt, gelten hinsichtlich ihres Aufstellungsorts als bewegliche
Kessel, auch wenn sie von Mauerwerk umgeben sind und an einem Betriebsorte
zu dauernder Benutzung aufgestellt werden.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
§ 19.
Aufbewahrung der Kesselpapiere.
1. Zu jedem Dampfkessel gehören:
a) Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung nach Maßgabe
der Anlage VI nebst den zugehörigen Zeichnungen und Beschreibungen .
Mit der Urkunde sind die Bescheinigungen über die Bauprüfung,
die Wasserdruckprobe und die Abnahme (§ 12) zu verbinden. Letztere
Bescheinigung muß einen Vermerk über die zulässige Belastung der
Sicherheitsventile enthalten. Gelangen in einer Anlage mehrere Dampf-
kessel von gleicher Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung
gleichzeitig zur Aufstellung) so ist für diese nur eine Urkunde erforderlich.
b) Ein Revisionsbuch nach Maßgabe der Anlage VII, das die Angaben
des Fabrikschildes (§ 11) enthält. Die Bescheinigungen über die im
§ 13 vorgeschriebenen Prüfungen und die periodischen Untersuchungen
müssen in das Revisionsbuch eingetragen oder ihm derart beigefügt
werden, daß sie nicht in Verlust geraten können.
2. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder be-
glaubigte Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Be-
triebsstätte des Dampfkessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen
Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Dampf-
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