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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Laufende
Nr.
wem?
3.
bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
II.
III.
Der Militär-Intendantur
des Armee-Korps.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
Dem Kriegsministerium.
A. des Diensteinkommens
der Militär--Intendanturbeamten
nahme des Militär-Intendanten,
mit Ausder
Beamten der Proviantämter,
der Beamten der Garnisonverwaltungen,
der Militär-Baubeamten,
der Beamten der Garnisonlazarethe;
sämmtlicher übrigen unter den Nummern Al
und lI nicht inbegriffenen Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung.
B. der Pension und des sonstigen aus Militärfonds
fließenden Einkommens
der sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und Militärbeamten,
der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung,
der sämmtlichen mit Pension gänzlich verabschiedeten
Offiziere und Beamten der Militärverwaltung.
C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens
(Wittwenpension, Wittwengeld, Waisengeld, Unfallrenten,
gesetzliche Beihülfen)
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes
und von Beamten der Militärverwaltung.
Wegen des Militär-Intendanten
s. A lll, ebenso
wegen der Beamten des
Kriegs-Zahlamts.
In Karl Heymanns Verlag hierselbst ist ein neuer (vierter) Jahrgang des auf Veranlassung des Reichs-Justizamts
von Karl Pfafferoth herausgegebenen Jahrbuchs der Deutschen Gerichtsverfassung erschienen.
Das Werk wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 4 JX geliefert;
im Buchhandel ist es zum Preise von 5 J. zu beziehen.
3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Die Ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1895 ist erschienen.