- 345 - Reichs-Gesetzblatt.
Nr 19.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1909. S. 345.—
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr
1909. S. 378.
(Nr. 3596.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1909. Vom 4. April 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2 850 013 863 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 2221 703 099 Mark an fortdauernden und
auf 393 693 619 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 2615 396718 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 234 617145 Mark an Ausgaben und
auf 234 617 145 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer.
ordentlicher Ausgaben die Summe von 202391 629 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von sechshundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen aus-
zugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 56
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1909.