Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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3)  Zwischen  den  Angehörigen  der  vertragschließenden  Staaten  soll  weder  in  Ansehung
der  Befoͤrderungsweise,  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
werden,  und  die  aus  dem  Gebiet  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Staates
übergehenden  Transporte  sollen  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandelt  werden,  als
die  in  dem  betreffenden  Staate  verbleibenden.

Artikel  16.

Will  die  Großberzoglich  Badische  Militärverwaltung  zu  Beförderung  von  Truppen
nebst  deren  Material  und  Effecten  im  Dienste  von  der  Jaxtfeld-Osterburkener  Eisenbahn
innerhalb  des  Badischen  Gebiets  Gebrauch  machen,  so  ist  die  Königlich  Württembergische
Betriebsverwaltung  verpflichtet,  nöthigenfalls  auch  außerordentliche  Fahrten  einzurichten.

Die  Großherzoglich  Badische  Militärverwaltung  vergütet  für  solche  Transporte  die
gleichen  ermäßigten  Taren,  um  welche  Badisches  Militär  auf  Badischen  Bahnen  befördert
wird.

Einzelne  Militärpersonen  dagegen,  auch  wenn  sie  im  Dienste  reisen,  sowie  Milirärusfecten
  ohne  Begleitung  von  Truppen  zahlen  die  volle  Tare.  Andere  Militärtransporte
dürfen  auf  der  im  Großherzogthum  Baden  befindlichen  Eisenbahnstrecke  ohne  Erlaubniß
der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  nicht  stattfinden.

Artikel  17.

Jedem  der  contrahirenden  Staaten  bleibt  es  vorbehalten,  innerhalb  seines  Gebietes  Bahnen
  mit  der  bier  vereinbarten  Bahn  in  unmittelbare  Verbindung  zu  setzen  oder  setzen  zu  lassen.
Artikel  18.

Sollte  vie  Großherzoglich  Badische  Regierung  die  Anlage  von  Staats=  oder  Vieinalstraßen,
  Kanälen  oder  Eisenbahnen  anordnen,  oder  genehmigen,  welche  die  projectirte  Eisenbahn
  kreuzen,  so  kann  die  Königlich  Württembergische  Regierung  dagegen  keine  Einsprache
erheben,  es  sollen  aber  alle  erforderlichen  Maßregeln  getroffen  werden,  damit  durch  solche
Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gebinvert  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung
ein  Aufwand  daraus  erwachse.

Die  für  neue  Uebergänge  erforderlichen  Wärter  hat  jevoch  die  Königlich  Württembergische
  Regierung  auf  ihre  Kosten  aufzußellen.

Artikel  19.

Gegenstände,  welche  nach  ven  in  Baden  bestehenden  over  künftig  ergebenden  Verordnungen

  dem  Postzwange  unterliegen,  darf  die  Königlich  Württembergische  Betriebsverwal-