Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 13. 
Getränke, die den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 9, 10 zuwider hergestellt 
oder behandelt worden sind, ferner Traubenmaische, die einen nach den Bestim- 
mungen des § 3 Abs. 1 oder des § 4 nicht zulässigen Zusatz erhalten hat, dürfen, 
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 15, nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Dies gilt auch für ausländische Erzeugnisse, die den Vorschriften des § 3 Abs. 1 
und der §§ 4, 9, 10 nicht entsprechen; der Bundesrat ist ermächtigt, hinsichtlich 
der Vorschriften des § 4 und des § 10 Abs. 2 Ausnahmen für Getränke und 
Traubenmaische zu bewilligen, die den im Ursprungslande geltenden Vorschriften 
entsprechend hergestellt sind. 
§ 14. 
Die Einfuhr von Getränken, die nach § 13 vom Verkehr ausgeschlossen 
sind, ferner von Traubenmaische, die einen nach den Bestimmungen des § 3 
Abs. 1 oder des § 4 nicht zulässigen Zusatz erhalten hat, ist verboten. 
Der Bundesrat erläßt die Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung des 
Verbots, er ist ermächtigt, die Einfuhr von Traubenmaische, Traubenmost oder 
Wein zu verbieten, die den am Orte der Herstellung geltenden Vorschriften zuwider 
hergestellt oder behandelt worden sind. 
§ 15. 
Getränke, die nach § 13 vom Verkehr ausgeschlossen sind, dürfen zur 
Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein oder Kognak nicht ver- 
wendet werden. Zu anderen Zwecken darf die Verwendung nur mit Genehmigung 
der zuständigen Behörde erfolgen. 
§ 16. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verwendung bestimmter Stoffe bei der 
Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumwein oder Kognak zu be- 
schränken oder zu untersagen sowie bezüglich der Herstellung von Schaumwein 
und Kognak zu bestimmen, welche Stoffe hierbei Verwendung finden dürfen, und 
Vorschriften über die Verwendung zu erlassen. 
§ 17. 
Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß 
eine Bezeichnung tragen, die das Land erkennbar macht, wo er auf Flaschen 
gefüllt worden ist; bei Schaumwein, dessen Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise 
auf einem Zusatze fertiger Kohlensäure beruht, muß die Bezeichnung die Her- 
stellungsart ersehen lassen. Dem Schaumwein ähnliche Getränke müssen eine. 
Bezeichnung tragen, welche erkennen läßt, welche dem Weine ähnlichen Getränke 
zu ihrer Herstellung verwendet worden sind. Die näheren Vorschriften trifft der 
Bundesrat. 
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die 
Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr 
üblichen Angebote mit aufzunehmen.
	        
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