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Das Völkerrecht.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Völkerrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1908
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1908.
Bandzählung:
42
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Völkerrecht.
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Volltext

83. Geschichte des Völkerrechts. 29 
reichende Herrschaft; die Berliner Kongokonferenz vom 15. No- 
vember 1884 bis Februar 1885 (Schlußakte vom 26. Februar 1885)? 
trat den übertriebenen Ansprüchen Englands (englisch - portugiesischer 
Vertrag vom 26. Februar 1884) im Kongobecken entgegen, aner- 
kannte den unabhängigen Kongostaat und vereinbarte die Handels- 
freiheit in dem gesamten Kongobecken; zugleich wurden Rechts- 
regeln über den Erwerb der Gebietshoheit an den Küsten Afrikas 
aufgestellt (unten $ 10 III). Unverrückt behielt England sein großes 
afrikanischee Ziel im Auge: durch die Verbindung seiner nord- 
und südafrikanischen Besitzungen alle übrigen Nebenbuhler aus dem 
Felde zu schlagen. Die Eroberung des seit 1885 unabhängigen 
Sudan (1899) brachte es diesem Ziele wesentlich näher.! 
Interessanter noch gestaltete sich das Vordringen der Mächte 
in Asien. Rußland erwarb Merw (1884) und rückte immer näher 
an die Grenzen von Persien und Afghanistan. England eroberte 
Birma (1885) und Frankreich gründete sein großes hinterindisches 
Kolonialreich durch die Erwerbung von Tonking (1883) sowie durch 
seine Schutzherrschaft über Anam und Kambodja. Bald aber sollten 
den europäischen Mächten gefährliche Rivalen entgegentreten. Der 
chinesisch-japanische Krieg von 1894 (Frieden zu Simonoseki 
vom 17. April 1895) führte Japan nicht nur als vollberechtigtes. 
Glied in den Kreis der Völkerrechtsgemeinschaft, sondern sicherte 
ihm zugleich, trotz der unfreundlichen Haltung von Rußland, Frank- 
reich und Deutschland, seine Stelle unter den Weltmächten.!! Im 
spanisch-amerikanischen Kriege von 1898 (Friede von Paris 
vom 9. Dezember 1898), durch den die spanische Kolonialmacht 
  
9) Abgedruckt im Anhang. — Sie ist unterzeichet von Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten 
von Amerika, Frankreich, Großbritannien; Italien, den Niederlanden, Por- 
tugal, Rußland, Schweden und Norwegen sowie der Türkei. — Vergl. 
N.R.G. 2.5. X 199. 
10) Über die Rechtstellung des Sudan unten 88 III2. Vergl. Blan- 
chard, R.G. X 169. Cocheris, Situation internationale de l’Egypte et 
du Soudan. 1903. v.Grünau, Die staats- und völkerrechtliche Stellung 
Ägyptens. 1903. 
11) Vergl. die oben $ 1 Note 1 angeführte Literatur.
	        

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