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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 23.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Abkommens zur Regelung von Fragen des
internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 und des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897
sowie das Inkrafttreten des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. S. 409. —
Gesetz zur Ausführung bes Abkommens über den Zivilprozeß. S. 430.
(Nr. 3602.) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Abkommens zur Regelung
von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 und
des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897 sowie das Inkräfttreten des Ab-
kommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. Vom 24. April 1909.
Das Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts
vom 14. November 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 285) und das Zusatzprotokoll
vom 22. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 295) werden infolge ihrer Kün-
digung von seiten des Reichs für dieses am 27. d. M. außer Kraft treten.
An ihrer Stelle wird an demselben Tage das nachstehend abgedruckte Ab-
kommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 gemäß den Bestimmungen
seines Artikel 28 in Kraft treten. Das Abkommen ist von Deutschland,
Österreich, Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Norwegen,
den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden und der Schweiz
ratifiziert worden; die Hinterlegung der Natifikationsurkunden ist am 24. d. M.
im Haag erfolgt.
Berlin, den 24. April 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Schoen.
Reichs-Gesehbl. 1909. 66
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1909.