Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage II. 
Bauvorschriften für Landdampfkessel. 
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I. Material. 
1. Für die Anforderungen an das zum Baue von Dampfkesseln zur Verwendung kommende 
Schweiß- und Flußeisen sind die Materialvorschriften für Landdampfkessel maßgebend. 
2. Für Kupfer kann, wenn größere Festigkeit nicht nachgewiesen wird, eine Zugfestigkeit 
von 22 kg/qmm bei Temperaturen bis 120° C angenommen werden. Im Falle höherer Tem- 
peratur ist die Zugfestigkeit für je 20° C um 1 kg/qmm niedriger zu wählen. 
3. Gegenüber überhitztem Wasserdampfe von 250° C und mehr ist die Verwendung von 
Kupfer zu vermeiden. 
4. Für kupferne Dampfrohrleitungen ist innerhalb der bezeichneten Grenze eine Material- 
beanspruchung von höchstens ⅒ der Zugfestigkeit zulässig. 
5. Die Scherfestigkeit des Schweißeisens, Flußeisens und des Kupfers kann zu 0,8 der 
Zugfestigkeit angenommen werden. 
II. Vernietung, Schweißung und Bearbeilkung im Feuer. 
1. Die Nietnähte sollen stets so ausgeführt werden, daß der erforderliche Widerstand 
gegen Gleiten vorhanden ist und daß die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren sich nicht 
geringer ergibt als die in Rechnung zu ziehende Festigkeit des Bleches in der Nietnaht. Hierbei 
darf die Belastung eines Nietes durch die Scherkraft auf 1 qmm Nietquerschnitt höchstens 
7 kg/qmm betragen, sofern keine höhere Zugfestigkeit des Nietmaterials als 38 kg/qmm nach- 
gewiesen wird. Trifft diese Voraussetzung zu, so kann der für eine Belastung mit 7 kg/qmm 
berechnete Nietdurchmesser mit der Wurzel aus dem Ouotienten, der sich aus der Zahl 38 und der 
nachgewiesenen Festigkeit ergibt, multipliziert werden. 
2. Bei Laschennietung sollen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie 
die Mantelbleche geschnitten werden. 
3. Die Festigkeit gut und mittels Überlappung geschweißter Nähte kann zu 0,7 der Festigkeit 
des vollen Bleches in Rechnung gesetzt werden. 
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