Contents : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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c.  Socialdemokratie,
d.  Fremde,
e.  Press-  und  Vereins-Polizei.

II.  Ausserordentliche  sicherheitspolizeiliche  Massregeln,
  d.  h.  solche,  welche  in  Fällen  besonderer  Gefahr  auf
dem  Verordnungswege  eingeführt  werden  können  (Kriegszustand,
Belagerungszustand).

B.  Unglücksfälle:
1)  Feuer-Polizei,
2)  Wasser-Polizei,
3)  Bau-Polizei,
4)  Strassen-Polizei,  und
5)  Begräbniss-Polizei.
2)  Mit  MEYER  stimmt  wohl  MAURENBRECHER  °°)  überein,
welcher  sagt:

„Die  Sicherheits-Polizei  ist  auf  die  Sicherung  des  gesammten
  Öffentlichen  Zustandes,  sowie  der  einzelnen  Individuen
gegen  äussere  Uebel  und  Gefahren  und  auf  die  Erhaltung  der
gesetzlichen  Ordnung  gerichtet.  Im  Bereich  derselben  liegt
also  die  Befugniss  zu  allen  Mitteln  und  Anstalten  zur  Abwendung
  von  jenen  und  zur  Verhinderung  von  Störungen  der
öffentlichen  Ordnung.  Bei  Ülassification  der  besonderen
Anwendungen  der  Sicherheits-Polizei  unterscheidet  man
aber  1)  ob  sie  gerichtet  ist  gegen  Naturereignisse,  welche
der  Sicherheit  der  Individuen  gefährlich  werden  könnten,  oder
ob  sie  gerichtet  ist  2)  gegen  Handlungen  der  Menschen.“

Zu  1)  rechnet  MAURENBRECHER  die  Woasser-,  Feuer-  und
Medicinal-Polizei  und  zu  2)  die  Criminal-,  Fremden-  und  Bücher-Polizei.


Betrachten  wir  diese  Ansichten  etwas  genauer,  so  stimmt
zunächst  MEYER  vollständig  mit  mir  überein.

9),  Grundsätze  des  heutigen  deutschen  Staatsrechts.  3.  Auflage  (1847)  8.353.