Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haft- 
pflicht, die für einen anderen von ihnen eintritt. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der 
Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und 
eine Eisenbahn verursacht wird. 
§ 18. 
In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs 
zum Ersatze des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. 
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Ver- 
schulden des Führers verursacht ist. 
Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung. 
Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Fahrzeugs zum Er- 
satze des Schadens verpflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem Ver- 
hältnisse zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Fahrzeuge, zu dem 
Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechende 
Anwendung. 
§ 19. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht 
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zu- 
gewiesen. 
§ 20. 
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das 
Gericht zuständig, in dessen Bezirke das schädigende Ereignis stattgefunden hat. 
III. Strafvorschriften. 
§ 21. 
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen 
Wegen oder Plätzen erlassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft. 
 
§ 22. 
Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der nach einem Unfalle (§ 7) es unter- 
nimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht 
zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu zwei Monaten bestraft. Er bleibt jedoch straflos, wenn er spätestens am 
nächstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inländischen Polizei- 
behörde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt.
	        
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