Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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gänzlicher  oder  teilweiser  Herstellung  des  Baues  erfolgen  soll.  Als  Geldbeträge,
die  zum  Zwecke  der  Bestreitung  der  Kosten  eines  Baues  gewährt  werden,  gelten
insbesondere:
1.  solche,  deren  Auszahlung  ohne  nähere  Bestimmung  des  Zweckes  der
Verwendung  nach  Maßgabe  des  Fortschreitens  des  Baues  erfolgen  soll,
2.  solche,  die  gegen  eine  als  Baugeldhypothek  bezeichnete  Hypothek  (§  33)
gewährt  werden.

§  2.

Zur  Führung  eines  Baubuchs  ist  verpflichtet,  wer  die  Herstellung  eines
Neubaues  unternimmt  und  entweder  Baugewerbetreibender  ist  oder  sich  für  den
Neubau  Baugeld  gewähren  läßt.  Über  jeden  Neubau  ist  gesondert  Buch
zu  führen.  
  Neubau  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  die  Errichtung  eines  Gebäudes  auf
einer  Baustelle,  die  zur  Zeit  der  Erteilung  der  Bauerlaubnis  unbebaut  oder  nur
mit  Bauwerken  untergeordneter  Art  oder  mit  solchen  Bauwerken  besetzt  ist,  welche
zum  Zwecke  der  Errichtung  des  Gebäudes  abgebrochen  werden  sollen.

Aus  dem  Baubuche  müssen  sich  ergeben:

1.  die  Personen,  mit  denen  ein  Werk-,  Dienst-  oder  Lieferungsvertrag
abgeschlossen  ist,  die  Art  der  diesen  Personen  übertragenen  Arbeiten
und  die  vereinbarte  Vergütung;

2.  die  auf  jede  Forderung  geleisteten  Zahlungen  und  die  Zeit  dieser
Zahlungen;

3.  die  Höhe  der  zur  Bestreitung  der  Baukosten  zugesicherten  Mittel  und  die
Person  des  Geldgebers  sowie  Zweckbestimmung  und  Höhe  derjenigen
Beträge,  die  gegen  Sicherstellung  durch  das  zu  bebauende  Grundstück
(§ 1  Abs.  3),  jedoch  nicht  zur  Bestreitung  der  Baukosten  gewährt
werden;

4.  die  einzelnen  in  Anrechnung  auf  die  unter  Ziffer  3  genannten  Mittel
an  den  Buchführungspflichtigen  oder  für  seine  Rechnung  geleisteten
Zahlungen  und  die  Zeit  dieser  Zahlungen;

5.  Abtretungen,  Pfändungen  oder  sonstige  Verfügungen  über  diese  Mittel;

6.  die  Beträge,  die  der  Buchführungspflichtige  für  eigene  Leistungen  in
den  Bau  aus  diesen  Mitteln  entnommen  hat.

Das  Buch  ist  bis  zum  Ablaufe  von  fünf  Jahren,  von  der  Beendigung

des  letzteingetragenen  Baues  an  gerechnet,  aufzubewahren.

§ 3.

Die  Vorschriften  des  §  2  finden  auch  auf  Umbauten  Anwendung,  wenn
für  den  Umbau  Baugeld  gewährt  wird.