Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 4.

Bei  Neubauten  ist  der  Bauleiter  verpflichtet,  an  leicht  sichtbarer  Stelle
einen  Anschlag  anzubringen,  welcher  den  Stand,  den  Familiennamen  und
wenigstens  einen  ausgeschriebenen  Vornamen  sowie  den  Wohnort  des  Eigentümers,
  und,  falls  dieser  die  Herstellung  des  Gebäudes  oder  eines  einzelnen
Teiles  des  Gebäudes  einem  Unternehmer  übertragen  hat,  des  Unternehmers  in
deutlich  lesbarer  und  unverwischbarer  Schrift  enthalten  muß.  Wird  der  Bau
von  einer  Firma  als  Eigentümer  oder  Unternehmer  ausgeführt,  so  ist  diese  und
deren  Niederlassungsort  anzugeben.

§  5.

Baugeldempfänger,  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben  oder  über
deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist  und  deren  im  §  1
Abs.  1  bezeichnete  Gläubiger  zur  Zeit  der  Zahlungseinstellung  oder  der  Konkurseröffnung
  benachteiligt  sind,  werden  mit  Gefängnis  nicht  unter  einem  Monate
bestraft,  wenn  sie  vorsätzlich  zum  Nachteile  der  bezeichneten  Gläubiger  den  Vorschriften
  des  §  1  zuwidergehandelt  haben.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann  die  Strafe  bis  auf  einen  Tag  Gefängnis  ermäßigt  oder  auf  Geldstrafe
bis  zu  dreitausend  Mark  erkannt  werden.

§  6.

Zur  Führung  eines  Baubuchs  verpflichtete  Personen,  welche  ihre  Zahlungen
eingestellt  haben  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden
ist  und  deren  im  §  2  Abs.  3  Ziffer  1  bezeichnete  Gläubiger  zur  Zeit  der  Zahlungseinstellung
  oder  der  Konkurseröffnung  benachteiligt  sind,  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft,  wenn
sie  das  vorgeschriebene  Baubuch  zu  führen  unterlassen,  oder  es  verheimlicht,  vernichtet
oder  so  unordentlich  geführt  haben,  daß  es  keine  genügende  Übersicht,  insbesondere
über  nur  Verwendung  der  zur  Bestreitung  der  Baukosten  zugesicherten  Mittel,
gewährt.

 

 

 

§  7.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle
mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften  des  §  4  zuwiderhandelt.


§ 8.

Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  finden  auf  Bauten,  die  bereits  vor  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  begonnen  sind,  keine  Anwendung.
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