Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 4. 
Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle 
einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und 
wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie den Wohnort des Eigen- 
tümers, und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen 
Teiles des Gebäudes einem Unternehmer übertragen hat, des Unternehmers in 
deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau 
von einer Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und 
deren Niederlassungsort anzugeben. 
§ 5. 
Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über 
deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im § 1 
Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurs- 
eröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate 
bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger den Vor- 
schriften des § 1 zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
§ 6. 
Zur Führung eines Baubuchs verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen 
eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden 
ist und deren im § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungs- 
einstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn 
sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet 
oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, insbesondere 
über nur Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, 
gewährt. 
  
  
  
§ 7. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zu- 
widerhandelt. 
§ 8. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Bauten, die bereits vor dem 
Inkrafttreten des Gesetzes begonnen sind, keine Anwendung. 
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