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(Nr. 3616.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 31. Mai 1909.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach-
stehenden
Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben)
erlassen:
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen regelmäßig fünf
oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, müssen für die im Freien beschäftigten
Arbeiter zur Unterkunft während der Arbeitspausen ausreichend große und wetter-
dichte Räume vorhanden sein, welche genügend erhellt, mit einem dichten Fuß-
boden versehen und bei kalter Witterung geheizt sind; sie müssen für jeden dauernd
beschäftigten Arbeiter einen Sitzplatz enthalten. Auch müssen Vorrichtungen zum
Wärmen der Speisen vorhanden sein.
Die Unterkunftsräume sind täglich zu reinigen; sie dürfen nicht als Lager-
oder Aufbewahrungsräume benutzt werden.
§ 2.
In den im § 1 bezeichneten Betrieben müssen den Anforderungen der
Gesundheitspflege und des Anstandes entsprechende Bedürfnisanstalten in aus-
reichender Zahl vorhanden sein.
§ 3.
Für solche Steinbrüche und Steinhauereien, in denen regelmäßig weniger
als fünf Arbeiter beschäftigt werden, behält es bei der Befugnis der zuständigen
Behörden, im Wege der Verfügung oder Anordnung oder durch Polizeiver-
ordnungen (§§ 120 d, 120 e der Gewerbeordnung) Einrichtungen der in §§ 1, 2
bezeichneten Art vorzuschreiben, sein Bewenden.
§ 4.
In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen für die im Freien arbeitenden
Steinhauer, Schrottschläger, Kleinschläger, Klarschläger und Pflastersteinkipper
(Pflastersteinschläger) zum Schutze gegen die Unbilden der Witterung entweder
Schutzdächer über den Arbeitsplätzen oder Arbeitsbuden errichtet werden. Die
Arbeitsbuden müssen nach drei Seiten hin, insbesondere nach derjenigen der
Hauptwindrichtung, geschlossen werden können.