Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 5.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  sind  für  die  Arbeiter  gesundes  Trinkwasser
  oder  andere  geeignete  Getränke  vom  Arbeitgeber  in  ausreichender  Menge
zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  im  §  3  bezeichneten  Behörden  können  anordnen,  daß  die  Arbeitgeber
den  Arbeitern  nicht  gestatten  dürfen,  Branntwein  in  den  Betrieb  einzubringen.

 

Besondere  Bestimmungen  für  Sandsteinarbeiter.
§ 6.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  müssen  die  Arbeiter  bei  dem  Bossieren
oder  der  weiteren  Bearbeitung  von  Sandstein  mindestens  zwei  Meter  von  einander
entfernt  sein.

§ 7.

Zur  tunlichsten  Vermeidung  der  Staubentwickelung  müssen  in  Steinhauereien
  bei  der  Sandsteinbearbeitung,  sofern  dies  nicht  aus  technischen  Rücksichten
  unzulässig  ist,  die  Werkstücke  und  bei  warmer  und  trockener  Witterung
auch  die  Arbeitsplätze  und  die  Fußböden  der  Arbeitsbuden  und  Werkstätten  feucht
gehalten  werden.

Die  Arbeitsbuden  und  Werkstätten  sind  täglich  von  Abfall  und  Schutt,
ihre  Fußböden  ebenso  unter  ausreichender  Anfeuchtung  von  Staub  zu  reinigen.

Das  erforderliche  Wasser  ist  vom  Arbeitgeber  zur  Verfügung  zu  stellen.

§  8.

Den  im  §  3  bezeichneten  Behörden  bleibt  es  überlassen,  gleiche  Bestimmungen
  wie  die  hinsichtlich  der  Sandsteinarbeiter  vorgesehenen  auch  für  Arbeiter
zu  treffen,  welche  bei  der  Gewinnung  von  Dolerit  oder  ähnlichen  Gesteinsarten,
die  scharfkantigen  Staub  entwickeln,  beschäftigt  werden.

Beschäftigung  erwachsener  Arbeiter.

§  9.

In  Steinbrüchen  dürfen  Arbeiter,  die  bei  der  Steingewinnung  (dem  Brechen,
dem  Unterschrämen,  dem  Hohlmachen,  dem  Herstellen  und  Besetzen  von  Bohrlöchern,
  dem  Sprengen  und  dergleichen),  wenn  auch  nur  während  eines  Teiles
des  Tages,    verwendet  werden,  nicht  länger  als  zehn  Stunden  täglich  beschäftigt
werden.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  dürfen  Arbeiter,  die  bei  dem  Bossieren
oder  der  weiteren  Bearbeitung  von  Sandstein,  wenn  auch  nur  während  eines
Teiles  des  Tages,  verwendet  werden,  nicht  länger  als  neun  Stunden  täglich
beschäftigt  werden.