— 472 —
§ 5.
In Steinbrüchen und Steinhauereien sind für die Arbeiter gesundes Trinkwasser
oder andere geeignete Getränke vom Arbeitgeber in ausreichender Menge
zur Verfügung zu stellen.
Die im § 3 bezeichneten Behörden können anordnen, daß die Arbeitgeber
den Arbeitern nicht gestatten dürfen, Branntwein in den Betrieb einzubringen.
Besondere Bestimmungen für Sandsteinarbeiter.
§ 6.
In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen die Arbeiter bei dem Bossieren
oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein mindestens zwei Meter von einander
entfernt sein.
§ 7.
Zur tunlichsten Vermeidung der Staubentwickelung müssen in Steinhauereien
bei der Sandsteinbearbeitung, sofern dies nicht aus technischen Rücksichten
unzulässig ist, die Werkstücke und bei warmer und trockener Witterung
auch die Arbeitsplätze und die Fußböden der Arbeitsbuden und Werkstätten feucht
gehalten werden.
Die Arbeitsbuden und Werkstätten sind täglich von Abfall und Schutt,
ihre Fußböden ebenso unter ausreichender Anfeuchtung von Staub zu reinigen.
Das erforderliche Wasser ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
§ 8.
Den im § 3 bezeichneten Behörden bleibt es überlassen, gleiche Bestimmungen
wie die hinsichtlich der Sandsteinarbeiter vorgesehenen auch für Arbeiter
zu treffen, welche bei der Gewinnung von Dolerit oder ähnlichen Gesteinsarten,
die scharfkantigen Staub entwickeln, beschäftigt werden.
Beschäftigung erwachsener Arbeiter.
§ 9.
In Steinbrüchen dürfen Arbeiter, die bei der Steingewinnung (dem Brechen,
dem Unterschrämen, dem Hohlmachen, dem Herstellen und Besetzen von Bohrlöchern,
dem Sprengen und dergleichen), wenn auch nur während eines Teiles
des Tages, verwendet werden, nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt
werden.
In Steinbrüchen und Steinhauereien dürfen Arbeiter, die bei dem Bossieren
oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein, wenn auch nur während eines
Teiles des Tages, verwendet werden, nicht länger als neun Stunden täglich
beschäftigt werden.