Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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9. Der § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Schuldner der Schreibgebühr ist der Antragsteller oder die Partei, 
welche es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatze 
die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen. 
10. Der § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Schreibgebühren werden sofort nach Anfertigung der Schrift- 
stücke fällig. 
11. Als § 97a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Entrichtung von Kosten kann nach näherer Anordnung der 
Landesjustizverwaltung durch Verwendung von Marken erfolgen. 
Beträge bis zu zwanzig Mark können durch Postnachnahme ein- 
gezogen werden. Im Falle der Einlösung der Nachnahmesendung trägt 
die Staatskasse die Kosten des Portos für den Nachnahmebrief und die 
Vorzeigegebühr. Durch die Einlösung wird das Recht der Erinnerung 
gegen den Kostenansatz nicht berührt; zuviel gezahlte Beträge sind porto- 
frei zu erstatten. 
  
Artikel IV. 
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird dahin geändert: 
1. Der § 18 wird gestrichen. 
2. Der § 19 erhält folgende Fassung: 
Für die Vertretung im Urkunden- oder Wechselprozesse (Zivil- 
prozeßordnung §§ 592 bis 605) erhält der zum Prozeßbevollmächtigten 
bestellte Rechtsamwalt nur sechs Zehnteile der Prozeßgebühr, wenn eine 
kontradiktorische Verhandlung nicht stattfindet. Auch steht ihm die im 
§ 16 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr nur zu sechs Zehnteilen zu. 
3. Im § 20 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 
bis 17“ und die Worte „§ 26 Nr. 1 bis 107 durch die Worte „§ 26 
Nr. 1 bis 8, 10 ersetzt. 
4. Im § 23 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§ 13 
bis 17“ und die Worte „§ 35 Nr. 1, 37“ durch die Worte „§ 35 
Nr. 1“ ersetzt. 
5. Im .24 werden die Worte „§§ 13 bis 18“ durch die Worte „§§ 13 
bis 17“ ersetzt. 
6. Im § 26 werden die Worte „der §§ 30, 31“ durch die Worte „des 
§ 30“ ersetzt. 
7. Der § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht 
unterer Instanz (Zivilprozeßordnung §§ 538, 539, 565) gilt das 
weitere Verfahren vor diesem Gerichte für die Gebühren der Rechts- 
anwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz. Das 
Gleiche gilt im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen 
ein Versäumnisurteil eingelegten Einspruchs für das Verfahren über 
den Einspruch.
	        
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