Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 515 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 34. 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes. S. 515. — Viehseuchengesetz. S. 519. 
  
  
  
(Nr. 3625.) Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
§ 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
erhält unter Aufhebung des Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 311) nachstehende Fassung: 
Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der 
Reichsbank wird: 
1. zunächst den Anteilseignern eine ordentliche Dividende von drei- 
undeinhalb vom Hundert des Grundkapitals berechnet, 
2. von dem verbleibenden Reste den Anteilseignern ein Viertel, der 
Reichskasse drei Viertel überwiesen; jedoch werden von diesem 
Reste zehn Hundertstel dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur 
Hälfte auf Anteilseigner und Reich entfallen. 
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb vom Hundert 
des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu 
ergänzen. 
Das bei Begebung von Anteilsscheinen der Reichsbank etwa zu 
gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu. 
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem 
Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Bank. 
Reichs-Gesetzbl. 1909.  85 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1909.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.