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tiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben
hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo die Bank ihren Hauptsitz
hat, verwendet werden.
Artikel 5.
I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach den
Worten „an Wechseln“ eingefügt die Worte:
„und Schecks“.
II. Im § 13 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach dem Worte
„haften,“ eingeschaltet die Worte:
„ebenso Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig
bekannte Verpflichtete haften,“.
III. Im § 17 des Bankgesetzes werden hinter dem Worte „haften,“ ein-
geschaltet die Worte:
„oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig be-
annte Verpflichtete haften,“.
IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten „über den
An- und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt:
„ , Schecks“.
V. Hinter § 47 des Bankgesetzes wird als § 47a folgende Vorschrift
eingestellt:
§ 47a.
Für Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestim-
mungen des § 43 keine Anwendung finden, gelten hinsichtlich der
Deckung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten die Vorschriften
des § 17.
Artikel 6.
I. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311)
erhält nachstehende Fassung:
Dem § 13 des Bankgesetzes Nr. 3 wird unter b nach den Worten
„des Kurswertes;“ folgender Satz beigefügt:
„diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Bodenkreditinstitute des
Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuld-
verschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken,
welche auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an
inländische kommunale Korporationen oder gegen Ubernahme der
Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind,“.
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